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Einwanderung in die Republik Kroatien II

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Der Schengen-Raum

Der Schengen-Raum umfasst das Territorium der 26 europäichen Staaten, die das Schengener Abkommen aus dem Jahr 1985 unterzeichnet haben. Der Schengen-Raum funktioniert so wie das Gebiet eines Landes, mit traditionellen Kontrollen an den Außengrenzen, aber keinen Kontrollen an den Binnengrenzen. Die Staaten, die dem Schengen-Raum angehören, sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, das Vereinigte Königreich und Zypern gehören dem Schengen-Raum nicht an. Die Republik Kroatien hat am 1. Juli 2015 einen Antrag auf Beitritt zum Schengen-Raum gestellt.

Ausländer, die gültige Dokumente für den Schengen-Raum haben, sowie Inhaber eines unbefristeten Visums oder eines Visums für die mehrfache Einreise sowie einer Aufenthaltsgenehmigung der Länder Bulgarien, Zypern und Rumänien, brauchen kein Transitvisum oder Visum für einen beabsichtigten Aufenthalt im Gebiet der Republik Kroatien, der nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von je 180 Tagen ist. Diese Dokumente, die einem kroatischen Visum gleichwertig sind, müssen für den gesamten Zeitraum des Transits oder Aufenthalts in Kroatien gültig sein. Der Aufenthalt in der Republik Kroatien wird nicht als Aufenthalt im Schengen-Raum angerechnet, so dass die Gültigkeit des Schengen-Visums hierdurch nicht vermindert wird.

Diese erleichterte Einreise bleibt in Kraft bis zur vollständigen Anwendung des Schengener Abkommens in Kroatien, weil es zwar noch nicht in den Schengen-Raum aufgenommen ist, aber schon Mitglied der Europäischen Union ist. Bezugnehmend auf diese Situation, gilt eine allgemeine Bestimmung laut welcher Ausländer, die ein Visum haben oder denen der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde, ein besonderes Schengen-Visum beantragen müssen, um sich in den Staaten des Schengen-Raums frei bewegen zu können.

Aufenthalt der Ausländer in Kroatien

Die Bedingungen für eine Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Kroatien unterscheiden sich je nach Kategorie, der der Antragsteller angehört. Ausländer sind auf folgende Kategorien aufgeteilt:

  1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie seine Familienmitglieder;
  2. Staatsangehörige von Drittländern sowie seine Familienmitglieder, die ihren ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats des EWR haben,
  3. Hochqualifizierte Ausländer und
  4. Staatsangehörige der Drittländer.

Diese Arbeit betrachtet die vierte Kategorie - Staatsangehörige der Drittländer.

Bezüglich der möglichen Aufenthaltstitel der Ausländer wird je nach Art des Aufenthalts wiederum in drei Kategorien unterschieden: kurzzeitiger, vorübergehender und ständiger Aufenthalt. Kurzeitiger Aufenthalt ist ein Aufenthalt des Ausländers bis zu drei Monaten. Ein vorübergehender Aufenthalt dauert länger als drei Monate und ist zum Zweck der Familienzusammenführung, Bildung, Forschung, Arbeit u. ä. genehmigt worden. Darüber hinaus sieht eine besondere Bestimmung des Gesetzes vor, dass einem Staatsangehörigen aus dem EWR, der Eigentümer einer Immobilie in Kroatien ist, der vorübergehende Aufenthalt bis zu einem Jahr genehmigt werden kann. Diese Möglichkeit wird allgemein von Eigentümern von in der Küstenregion gelegenen Immobilien für den saisonalen Aufenthalt in der Republik Kroatien genutzt.

Der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt wird bei der Botschaft bzw. für Ausländer, die kein Visum brauchen, bei der Polizeidienststelle des Ortes, in dem man arbeiten oder sich aufhalten wird, gestellt werden. Folgendes sollte für die Genehmigung des vorübergehenden Aufenthaltes nachgewiesen werden: gültige Reisedokumente, Zweck des Aufenthaltes, Mittel für den Aufenthalt, eine Krankenversicherung, usw.. Der Antrag kann auch von Unternehmern gestellt werden. Der vorübergehende Aufenthaltstitel kann auch beim zuständigen Polizeiamt verlängert werden.

Der vorübergehende Aufenthalt kann auch für Staatsangehörige von Drittländern zum Zweck der Familienzusammenführung genehmigt werden, wenn ihren Angehörigen (Ehepartner oder Eltern) der vorübergehende oder langfristige Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde. Sofern der vorübergehende Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kroatien beantragt wird, ist die Prozedur zusätzlich vereinfacht. Derjenige, dem der vorübergehende Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung aus o.g. Ländern genehmigt wurde, kann in Kroatien ohne die (besonders geregelte) „Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung“ arbeiten.

Nach ununterbrochenem vorübergehendem Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung von mindestens vier Jahren, kann der Ausländer eine Genehmigung für sog. autonomen Aufenthalt beantragen. Die Bedingungen für den vorübergehenden Aufenthalt wegen Mittelschulbildung wie z.B. Schüleraustausch, Studium, Berufspraktikum, Forschung usw. sind besonders geregelt.



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