Einwurf-Einschreiben ist Einschreiben im Sinne des GmbH-Gesetzes

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Das GmbH-Gesetz fordert in mehreren Vorschriften die Versendung „mittels eingeschriebenen Briefes“, so etwa in § 21 Absatz 1 Satz 2 GmbHG. Zu dieser Vorschrift hat der BGH durch Urteil vom 27.09.2016, Aktenzeichen II ZR 299/15, nunmehr klargestellt, dass ein Einschreiben im Sinne des § 21 GmbHG jedenfalls auch das Einwurf-Einschreiben sei.

Die im Urteilsfall betroffene Regelung des § 21 Absatz 1 Satz 2 GmbHG betrifft den Fall der sogenannten Kaduzierung des Geschäftsanteils. Wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage noch nicht (voll) geleistet hat, kann er „mittels eingeschriebenen Brief“ unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert werden. Zahlt der Gesellschafter nicht, kann er (wiederum mittels Einschreiben) ausgeschlossen werden. Als Einschreiben im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, aber auch des § 21 Absatz 2 Satz 2 GmbHG reicht jedenfalls das Einwurf-Einschreiben.

Dies gilt dann konsequenterweise auch für andere Vorschriften des GmbHG, also § 51 Absatz 1 Satz 1 GmbHG (Einberufung der Gesellschafterversammlung), § 27 Absatz 1 Satz 2 GmbHG (Ankündigung der Versteigerung des Geschäftsanteiles wegen Verstoß gegen Nachschusspflicht).

Auch wenn der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) für bestimmte Versendungen ein „Einschreiben“ oder einen „eingeschriebenen Brief“ vorsieht, ohne zwischen den unterschiedlichen aktuellen Arten des Einschreibens (Einwurf-Einschreiben, Einschreiben-Rückschein, Einschreiben-eigenhändig, einfaches (Übergabe-)Einschreiben) zu unterscheiden, wird entsprechend dem BGH-Urteil das Einwurf-Einschreiben der richtige und sichere Weg sein.


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