Einwurf-Einschreiben und der Zugang von Erklärungen (speziell im Arbeitsrecht)
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In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24) wurde die Bedeutung des Zugangs von Kündigungen und anderen einseitigen Erklärungen hervorgehoben.
Das Gericht stellte fest, dass der Zugang einer Kündigung nicht ausreichend nachgewiesen wurde, was erhebliche rechtliche Konsequenzen für die Beklagte Arbeitgeberin hatte. In diesem Rechtstipp erläutere ich, wie Sie den Zugang von Erklärungen rechtssicher nachweisen können und welche Rolle das Einwurf-Einschreiben dabei spielt.
Was ist ein Einwurf-Einschreiben?
Ein Einwurf-Einschreiben ist eine Form der Zustellung, bei der der Absender einen Nachweis über den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers erhält. Diese Zustellart ist besonders wichtig, wenn es um rechtliche Erklärungen wie Kündigungen geht, da der Zugang oft entscheidend für die Wirksamkeit einer (einseitigen) Erklärung wie der Kündigung oder dem Rücktritt ist.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
In dem genannten Urteil stellte das BAG fest, dass trotz der Zustellung per Einwurf-Einschreibens die Arbeitgeberin als Beklagte keinen ausreichenden Nachweis für den tatsächlichen Zugang beim Arbeitnehmer erbringen konnte. Dies zeigt, dass der bloße Nachweis der Einlieferung nicht ausreicht, um den Zugang rechtssicher zu belegen.
Konkrete Rechtstipps für den Nachweis des Zugangs
Verwendung eines Einwurf-Einschreibens: Nutzen Sie immer das Einwurf-Einschreiben, wenn Sie wichtige rechtliche Erklärungen versenden. Achten Sie darauf, dass Sie den Einlieferungs- und Zustellbeleg aufbewahren.
Dokumentation des Zustellverfahrens: Halten Sie fest, wer das Schreiben vorbereitet hat und wer es zur Post gebracht hat. Idealerweise sollte eine Person, die den Einwurf vornimmt, als Zeuge benannt werden. Der Zeuge sollte diesen Vorgang für sich als Gedächtnisstütze notieren.
Prüfung des Sendungsstatus: Überprüfen Sie den Sendungsstatus online und dokumentieren Sie die Informationen. Beachten Sie jedoch, dass der Sendungsstatus allein nicht ausreicht, um den Zugang zu beweisen.
Reproduktion des Auslieferungsbelegs anfordern: Wenn Sie ein Einwurf-Einschreiben versenden, können Sie innerhalb von 15 Monaten nach der Einlieferung bei der Deutschen Post AG eine Kopie des Auslieferungsbelegs anfordern, bestenfalls sofort nach der Information über die erfolgte Zustellung. Dies kann entscheidend sein, um den tatsächlichen Zugang nachzuweisen.
Vermeidung von pauschalen Bestreitungen: Wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, sollten Sie darauf vorbereitet sein, konkrete Beweise vorzulegen. Pauschale Bestreitungen sind oft nicht ausreichend, um den gut dokumentierten Zugang zu widerlegen.
Rechtzeitige Reaktion auf Bestreitungen: Reagieren Sie umgehend, wenn der Zugang einer Erklärung bestritten wird. Eine schnelle und umfassende Dokumentation kann entscheidend sein, um Ihre Position zu stärken!
Nutzen Sie alternative Zustellmöglichkeiten: Persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder per (Express-)Boten. Das Kündigungsschreiben muss dem Boten im Original zur Einsichtnahme übergeben werden. Bestenfalls wird diese Einsichtsnahme durch den Boden auf einer Kopie des entsprechenden Schreibens vom Boden selbst festgehalten/dokumentiert. Der Bote kann das Schreiben entweder persönlich an den Empfänger übergeben oder es in den individuell gekennzeichneten Briefkasten des Empfängers einwerfen und erstellt darüber einen Zustellnachweis.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass der Nachweis des Zugangs nicht nur auf der Einlieferung eines Schreibens basiert, sondern auch auf der ordnungsgemäßen Dokumentation des gesamten Zustellverfahrens.
Brauchst Sie Unterstützung?
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei einer Kündigung oder dem Zustellnachweis von Erklärungen benötigen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne zur Seite. Hierbei fordere ich auch das Zustellunternehmen auf, sofern (noch) möglich, Ihnen den Auslieferungsbeleg zu überlassen.
Webseite: https://binichimrecht.de
Tel.: 0911/14897011
E-Mail: ra@binichimrecht.de
Rechtliche Hinweise
Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung für Ihren konkreten Fall dar.
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