Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals bei GmbH-Gründung

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Um eine GmbH gründen zu können, muss ein Stammkapital von € 25.000,- auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt werden (Ausnahme: Sachgründung). Die Einzahlung muss von den Gesellschaftern kommen und am besten den Betreff „Stammeinlage XY“ haben. Heben Sie den Überweisungsbeleg gut auf, um im Notfall auch nach vielen Jahren nachweisen zu können, dass die Stammeinlage geleistet wurde.

Die Einzahlung wird dann dem Notar vorgelegt, der die Eintragung der GmbH erst dann zum Handelsregister weiterleitet. Die GmbH existiert erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie im Handelsregister eingetragen ist. Vorher handelt es sich um eine „GmbH in Gründung“ ohne entsprechendem Haftungsdach für die Gesellschafter.

Nur die Hälfte des Stammkapitals einzahlen?

Das GmbH-Gesetz sieht eine Erleichterung für die Gründung vor. Denn zunächst genügt es, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens € 12.500,-, eingezahlt wird. 

Der Rest muss aber nachbezahlt werden, und zwar auf Verlangen des Geschäftsführers. Hintergrund sind die Kapitalerhaltungsvorschriften, die verlangen, dass der GmbH die gesetzlich verlangte Haftungssumme (zumindest für einen Moment) tatsächlich zur Verfügung stand. Darauf vertraut der Rechtsverkehr.

Die Gefahr: Ausschluss des Säumigen und Mithaftung der übrigen Gesellschafter 

Das große Problem für den Gesellschafter ist, dass er nach der Aufforderung die Differenz nachbezahlen muss, wozu er mindestens einen Monat Zeit hat. Kündigt der Geschäftsführer in dem Aufforderungsschreiben an, dass der Geschäftsanteil nach Ablauf der Frist eingezogen wird, und kann der Gesellschafter das Geld nicht rechtzeitig aufbringen, fliegt er aus der Gesellschaft.

Zum Ausschluss des Gesellschafters muss es natürlich nicht kommen, kann es aber, wenn er den übrigen Gesellschaftern unliebsam geworden ist. Um keine formellen Fehler zu begehen (Fristen, Schriftform, Formulierung) sollte sich der Geschäftsführer durch einen Anwalt beraten lassen.

Für die offene Hälfte des Stammkapitals haftet aber nicht nur der Gesellschafter, der den entsprechenden Geschäftsanteil hält, sondern im schlimmsten Fall auch die anderen Gesellschafter. 

Kann nämlich weder der Gesellschafter selbst die Differenz bezahlen, noch durch einen Verkauf der Anteile an einen Dritten die fehlende Summe aufgebracht werden, haben die übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an der GmbH den Fehlbetrag zu zahlen.

Für einen Geschäftsanteil, der nur zur Hälfte einbezahlt wurde, haften sowohl der neue Gesellschafter, der diesen Anteil erworben hat, als auch der vorherige Gesellschafter für die restliche Stammeinlage. Daher sollten nur voll eingezahlte Geschäftsanteile gekauft werden.



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