Elektrogate? Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen - Reichweite zu gering, Verbrauch zu hoch!

  • 9 Minuten Lesezeit

Bei Tests zeigte sich, dass der Verbrauch eines Fiat 500e um etwa ein Drittel höher ist und beim VW ID.3 fast verdoppelte. Die Abweichung beim Premium-Hersteller Tesla beträgt teils bis zu 30%.


Die E-Mobilität wird von der Politik und den Automobilherstellern vorangetrieben und große Versprechen gemacht.

Die Angaben der Hersteller von E-Autos in den Prospekten oder der Werbung wird signalisieren großes Vertrauen in die E-Mobilität. Bspw. sind die Reichweiten und der Verbrauch bei Tesla oder VW ID laut den Herstellerangaben sehr gut, jedoch sieht dies im realen Fahrbetrieb anders aus.

Umso größer ist die Enttäuschung der Kunden nach einem Kauf oder einem Leasing, wenn beim E-Auto die tatsächliche Reichweite von der „versprochenen“ abweicht.

Eigentümer oder Leasingnehmer von E-Autos, wie Tesla, VW, Audi, Fiat und Co. stellen fest, dass Reichweite und Leistung der Batterie nicht den Angaben des Herstellers entsprechen - Was nun?

In Ausübung Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte können Verbraucher letztendlich u.a. vom Kaufvertrag zurücktreten, um gegen Rückgabe des Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis abzüglich Ihrer Nutzungsvorteile zurückzuerhalten. Das gleiche Recht haben Leasingnehmer.


Kurz und Knapp

  • E-Autos haben oft deutlich weniger Reichweite als angegeben.
  • Grund können ein erhöhter Verbrauch oder zu geringe Batteriekapazität sein.
  • E-Autos von Tesla, VW, Hyundai, Mercedes & Co. haben im Winter Reichweiten-Probleme.
  • Tesla korrigiert Reichweiten-Angaben nach EPA Richtlinie der US-Umweltbehörde.
  • Tesla Reichweiten-Probleme bereits seit 2019 bekannt.
  • Tesla Reichweiten-Angabe – Abweichung um 30 Prozent.
  • Betroffene Kunden können Entschädigung oder eine Rückabwicklung fordern – in manchen Fällen sogar ein Nachfolgemodell.


Tesla passt Reichweiten-Angaben an – droht Deutschland ein E-Auto-Skandal?

Die US-Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency) zwingt die Hersteller von E-Autos wie Tesla und andere aufgrund der neuen EPA-Richtlinie die Reichweiten-Angaben zu senken bzw. anzupassen.

Die Angaben der Premium-Hersteller wie Tesla sollen nach Medienberichten nicht mit der tatsächlichen Reichweite übereinstimmen. Die E-Auto-Hersteller wie Tesla bewerben die Fahrzeuge mit Reichweiten-Angaben, die nicht stimmen.

Nach Bericht der Wirtschaftswoche (WiWo) vom 06.10.2023 und von Merkur.de-Online vom 26.10.2023 stehen E-Auto-Hersteller, insbesondere Tesla im Verdacht, bei den Angaben zur Reichweite der Fahrzeuge und der Batterie-Kapazität betrogen zu haben.

Beim Premium-Hersteller Tesla soll die Reichweite um 30 Prozent oder mehr optimistischer gewesen sein als die tatsächliche Reichweite der Fahrzeuge.

Mit diesen Fragen hat sich die Wirtschaftswoche (WiWo) in ihrer Ausgabe vom 6. Oktober 2023 beschäftigt. Untersuchungen des ADAC haben den Verdacht aufkommen lassen, den Verbraucher und Nutzer von E-Autos schon lange hegen. Irgendetwas stimmt nicht mit der Reichweite der E-Fahrzeuge. Meistens fährt das E-Auto weniger, als der Bordcomputer verspricht.

Auch in Deutschland dürften die Hersteller in Bedrängnis kommen.


Beispiel: Reichweite Tesla Model 3 – Abweichung fast 30%

  • Das Tesla 3 Model in der Standard-Ausgabe wird mit einer Reichweite von bis zu 430 Kilometern beworben. Die Long-Range-Version mit gar 580 Reichweiten-Kilometer.
  • Nach Tests des ADAC stimmen diese Werte jedoch nicht. Das Tesla 3 Standard-Model erreicht nur 305 und die Long-Range-Version nur ca. 405 Reichweitenkilometer.


Welche Rechte bestehen?

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen, wie Schadensersatz oder gar dem Rücktritt vom Kauf- oder Leasingvertrag ist das Vorliegen eines Sachmangels.

Hat Ihr E-Auto einen höheren Verbrauch und/oder eine niedrigere Reichweite als vom Hersteller angegeben, stellt das grundsätzlich einen „Sachmangel“ dar und somit nicht die Eigenschaften aufweist, die der Käufer aufgrund von Angaben des Verkäufers oder Herstellers insbesondere in der Werbung oder der Beschreibung erwarten kann.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen „erheblichen“ Mangel handelt. Der Bundesgerichtshof sah das bei Verbrennern ab einem Mehrverbrauch von 10 % als gegeben an (BGH Urteil vom 8.5.2007, VIII ZR 19/05). Diese Rechtsprechung ist auf Elektro-Fahrzeuge und Hybrid-Fahrzeuge anwendbar.

Die Gewährleistungsansprüche sind grds. auf den Gewährleistungszeitraum beschränkt.

Bei Neuwagen sind das 2 Jahre, bei Gebrauchtwagen vom Händler 1 Jahr ab Übergabe. Der Anspruch besteht immer gegenüber dem Verkäufer, in vielen Fällen also gegenüber einem Händler.

Ihnen stehen als Verbraucher verschiedene Ansprüche zu:

  • Nachbesserung – dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden, den Sachmangel zu beseitigen, z.B. durch ein Software-Update für besseres Batteriemanagement oder die Nachrüstung besserer Batterien.
  • Nachlieferung – eines Nachfolgemodell, welches die Werte einhält und dies ohne Aufpreis.
  • Rückabwicklung – Rückgabe des mangelhaften Elektrofahrzeug und Erstattung des Kaufpreises oder der Leasingraten – beachten, evtl. wird eine Nutzungsentschädigung abgezogen.
  • Kaufpreisminderung – verminderter E-Auto-Wert durch weniger Reichweite; Elektrofahrzeug behalten und nachträgliche Kaufpreisminderung erhalten.


Wichtiger Hinweis – beachten:

Wichtig ist, die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche zu beachten. Diese beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen das Fahrzeug geliefert oder übergeben wurde.

Erfolgt eine Reparatur der Batterie des E-Fahrzeugs während der Gewährleistungsfrist, beginnt diese neu zu laufen.

Bei einem arglisten Verewigen eines Mangels beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Mangels, das bedeutet, ab wann wussten Sie vom Mangel.

Unter Umständen kann eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung vorgenommen werden.


Wichtiger Hinweis – beachten:

Auch Leasingnehmer profitieren von den Gewährleistungsrechten. Denn beim Leasing tritt der Leasinggeber diese an den Leasingnehmer ab.


Stellt jede Abweichung einen Sachmangel dar?

Nein – wird im Werbeprospekt des Herstellers und/oder im Fahrzeugkatalog des Elektrofahrzeugs oder auch auf der Internetseite des Herstellers wiedergegeben, dass das E-Auto eine bestimmte Reichweite hat und der Akku des E-Fahrzeugs bestimmte Kapazitäten hat, dann dürfen Sie als Kunde/Verbraucher dass diese Eigenschaften zutreffen.

Jedoch stellt nicht jede Abweichung von den angegebenen Werten einen Sachmangel dar. Denn wie bei den Angaben zu Verbrauchswerten bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren stellen diese Angaben keine Zusicherung dar, dass die Werte im Alltagsgebrauch auch tatsächlich erreicht werden.

Der Händler muss Sie allerdings über diesen Umstand aufklären. Dabei reichen beispielsweise bloße Angaben im Kleingedruckten in Werbekatalogen nicht aus. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufklärung beim Verkaufsgespräch. Andernfalls liegt auch bei einer Abweichung von angegebenen, unrealistischen Reichweiten ein Sachmangel vor.

Die von den Herstellern der E-Autos angegeben Verbrauchswerte werden unter optimalen Bedingungen, wie Fahrweise, Streckenführung und Beförderungsmenge ermittelt.

Da sich das Fahrverhalten der Fahrzeughalter in der Regel sehr von den optimalen Fahrbedingungen der Hersteller unterscheidet, weichen die tatsächlichen Werte der E-Autos von denen der Hersteller teils erheblich ab.

Dies verdeutlicht auch die kennzeichnen der Hersteller auf den Websites oder bei Verkaufswerbung, wenn unter dem Kleingedruckten – meistens mit einem kleinen Sternchen gekennzeichnet – ausgeführt wird,

das die Wertangaben auf Tests von Nutzfahrzeugen ach der WLTP-Norm basieren und die Reichweite des E-Autos deshalb abweichen kann.


Beachten:

Dieser klein gedruckte und allgemeine Hinweis reicht jedoch nicht aus, damit der Hersteller seiner Informations- und Aufklärungspflicht nachkommt.


Aufklärungspflicht und Haftung der Hersteller

Die Hersteller müssen den Kunden/den Verbraucher beim Kaufgespräch oder vor Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrages über die Abweichung der Reichweiten-Angaben von den Herstellerangaben zu der tatsächlichen Reichweite im Normal-Betrieb aufklären.

Erfolgt keinerlei Aufklärung über die Abweichung, sind die Herstellerangaben zur Reichweite Vertragsgegenstand geworden. Eine Abweichung stellt somit einen erheblichen Sachmangel dar.

Selbst wenn eine Aufklärung über die Abweichung der Reichweiten-Angaben erfolgt ist, kann ein Sachmangel vorliegen, wenn die Herstellerangaben unter den optimalen Bedingungen abweichen. Festzustellen wäre dies durch ein Sachverständigengutachten.

Mit den Reichweiten-Angaben werben die Hersteller um Neukunden. Diese Angaben sind für den Kunden und Verbraucher ein wesentlichen Faktor für die Kauf- oder Leasing-Entscheidung.

Täuscht der Hersteller nunmehr wissentlich und willentlich über die Reichweite und wird diese niemals im Alltagsgebrauch erreicht und wird eine erhebliche Abweichung festgestellt, liegt eine Täuschung, wie beim bekannten Dieselskandal vor.

Die Hersteller wollten mit den unmöglich erreichbaren Reichweiten nur den Absatz der Elektrofahrzeuge fördern.

Entscheiden für den Kauf- oder das Leasing ist bei Elektrofahrzeug nunmehr de Reichweite.

Durch diese Täuschung des Herstellers haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, den Sie sonst bei Kenntnis über die tatsächliche Reichweite nicht geschlossen hätten.


Was sind WLTP-Reichweiten-Angaben?

Wie bei Verbrennern ist der Ausgangspunkt von Verbrauch und Reichweite in der Regel der WLTP-Testzyklus.

Die Reichweite eines E-Autos wird nach dem Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light Duty Test Procedure) bestimmt und eines Testzyklus mit der Bezeichnung WLTC (Worldwide Harmonized Light Duty Test Cycle). WLTP und WLTC haben den Standard NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) abgelöst.

Der neue WLTP-Zyklus soll den realen Gebrauch darstellen und präzisere Werte als der veraltete NEFZ-Zyklus liefern. Auch Sonderausstattungen der Autos werden berücksichtigt.  

Der WLTP-Test wird auf einem sog. Rollenprüfstand durchgeführt. Zwar werden während des Tests verschieden Widerstandswerte eingestellt und auch unterschiedliche Fahrprofile gefahren, jedoch entspricht dies nicht dem normalen Alltags-Fahrverhalten mit unterschiedlichen Fahrverhalten und auch Anforderungen, wie einem ständigen Abbremsen und Beschleunigen in der Stadt oder einem Berg- und Talfahrten auf dem Land.

Die durch den WLTP-Test erzeugten Reichweiten-Angaben werden von den Herstellern gerne genutzt um mit viel Reichweiten-Kilometern zu werden, jedoch wird dem Kunden/Verbraucher dadurch ein falsches Bild vermittelt, weil die tatsächlichen Reichweiten-Werte sich teils drastisch unterscheiden.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Linz, das Urteil des Landgerichts Linz bestätigt. Der österreichische Fahrer eines Elektrofahrzeuges, eines E-Golf, hat einen VW-Händler verklagt.

Sein erworbener E-Golf komme nicht auf die Reichweite, die ihm beim Kauf versprochen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass der Autohändler das Fahrzeug zurücknehmen und einen Großteil des Preises zurückerstatten müsse.


Welche Modelle sind betroffen?

Grds. können alle Elektro-Fahrzeughersteller betroffen sein.

Nicht abschließend haben wir vorliegend einige Hersteller und Modelle aufgeführt:


Tesla / MercedesAudi / BMWVW / NissanAndere

Tesla – Modell 3

Audi Q4 etron

Nissan Leaf Acenta (40 kWh)

FIAT 500e

Tesla – Modell S

Audi etron 50 und 55 quattro / Sportback 50 und 55 quattro

Nissan Leaf e+ Tekna (62 kWh)

Kia e-Niro Spirit (64 kWh)

Tesla – Modell X

BMW – I3

Nissan e-NV200 Evalia (40 kWh)

Kia e-Soul Spirit (64 kWh)

Mercedes-Benz A 250 e

BMW iX xDrive

VW – eup! / 

VW – Golf

Mazda MX-30 e-SKYACTIV

Mercedes-Benz E 300 de Limousine / T-Mode

VW – ID.3 und ID.4

Mini Cooper SE

Was können Sie als Verbraucher tun?

Hat der Hersteller, wie oben bereits erwähnt, Sie über die Reichweite getäuscht, sprich betrogen, können Sie Schadensersatz verlangen und damit verbunden unter Umständen der Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages oder eines pauschalen Schadensersatzes – dabei könnten Sie Ihr Fahrzeug behalten. Zu beachten ist die 10-jährige Verjährungsfrist, ab Kaufdatum.

Liegt ein Sachmangel vor, können Sie die Gewährleistungsrechte die o.g. Rechte geltend machen, sprich

  • Nachbesserung
  • Nachlieferung
  • Rückabwicklung
  • Kaufpreisminderung

Grds. haben Sie beim Vorliegen eines Sachmangels das Recht auf Reparatur oder Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Wahlrecht steht grds. dem Käufer zu, also Ihnen.

Die Kosten für die Reparatur oder der Neulieferung trägt der Verkäufer. Nur den Mietwagen müssten Sie unter Umständen selbst bezahlen.

oder nach der Gewährleistung

Grundsätzlich kann auch eine Garantie des Herstellers greifen. Garantien in Ausnahmefällen sogar über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.

Es liegt jedoch am jeweiligen Hersteller welchen Umfang eine Garantie bietet und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.


ABER – es gelten immer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, sodass ein auf AGB zweitrangig ist.


Widerruf von Verträgen bei Elektroautos

Verträge über E-Autos können sowohl durch einen Kaufvertrag als auch durch einen Leasingvertrag geschlossen werden.

Wird der Vertrag direkt beim Autohaus geschlossen und noch dazu alle Verträge, sprich der Kaufvertrag und evtl. der Finanzierungsvertrag, dann liegt ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“.

Das bedeutet, dass beim Widerruf eines Vertrages automatisch alle Verträge widerrufen werden. Dies gilt bei Fernabsatz ebenso wie bei Leasingverträgen.

Kredit- und Leasingverträge müssen bestimmte Formvorschriften einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Zahlreiche Auto-Finanzierungs- und/oder Leasingbanken haben diesbezüglich Fehler gemacht, sodass unabhängig von einer Abweichung der Reichweiten-Angaben der Vertrag widerrufen und eine Rückabwicklung vorgenommen werden kann.


Setzen Sie Ihre Verbraucherrechte durch!

Erste verbraucherfreundliche Urteile zu E-Fahrzeugen liegen vor. 



LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Vertrags- und Verbraucherrecht!


WIR beraten Sie, ob als Verbraucherinnen in allen Fragen und Angelegenheiten des Vertrags- und Verbraucherrechts.


Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.


WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!


Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.


Weitere Infos und Antworten zum Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Website - www.loibl-law.de


Ihr Team von LOIBL LAW!

Foto(s): @stock.adobe.com/de/contributor/112078/aleksei-potov?load_type=author&prev_url=detail


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Loibl

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten