Eltern wollen für ihr Kind bestimmte Freunde nicht, ist das möglich?

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Die Eltern sind verantwortlich, dass sich das Kind zu einem erwachsenen, selbstständigen Menschen entwickelt, § 1626 Abs. 2 BGB. Für die Entwicklung des Kindes ist es wichtig, dass es eigene Lebenserfahrungen durch selbstständiges Handeln sammelt. Dazu gehört auch der Umgang mit anderen Menschen, vor allem Freunden.

Bis das Kind volljährig ist, haben die Eltern Einfluss auf die Kinder und sind für das Wohl des Kindes verantwortlich.

Je älter die Kinder werden, desto weniger kann kontrolliert werden, wo und mit wem sich die eigenen Kinder aufhalten. Besonders „falsche Freunde“ können für Eltern ein Problem darstellen, da sie  dann die Entwicklung ihres Kindes als gefährdet ansehen.

Was also tun, wenn man bestimmte Freunde nicht für das eigene Kind möchte?

Grundsätzlich müssen die Eltern gem. § 1626 Abs. 3 BGB den Umgang mit anderen Personen erlauben, wenn diese Beziehung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.

 

Etwas anderes gilt dann, wenn die Beziehung für die Entwicklung schlecht ist oder eine Gefährdung von den besagten Freunden ausgeht.

Aus dem Umgangsbestimmungsrecht der Eltern nach § 1632 Abs. 2 folgt das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein selbstständiger Teil der Personensorge. Es darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden, die Grenze stellt in jedem Fall die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB dar. Das heißt, der Umgang mit Dritten kann nicht lediglich aus dem Grund verboten werden, weil Eltern die Freunde nicht mögen. Es müssen triftige Gründe genannt werden, damit ein Umgangsverbot gerechtfertigt wird. Dies können insbesondere die Fälle sein, in denen der Dritte das Kind zu gefährdenden Verhaltensweisen veranlasst, wie etwa: Drogen- oder Alkoholkonsum, kriminelle Handlungen und Prostitution, auch Sexualkontakte mit Dritten kann je nach Alter und Konstellation ein Umgangsverbot rechtfertigen.

Wurde ein Umgangsverbot ausgesprochen, aber hat sich das Kind und der Dritte nicht daran gehalten, kann als letzte Maßnahme die elterliche Sorge und das Umgangsbestimmungsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.

Die Eltern können selbst einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Mögliche Maßnahmen gegen Dritte können Ermahnungen, Verwarnungen und Verhaltensgebote- und Verbote sein. Auch kann mitunter den Eltern gegen den Dritten ein gerichtlich einklagbarer und vollstreckbarer Unterlassungsanspruch zustehen, § 1004 BGB analog. Damit können die Eltern Dritten Weisungen erteilen und verlangen, sich von dem eigenen Kind fernzuhalten.

Generell gilt, dass Probleme zunächst gemeinsam besprochen werden sollten, um einen offenen Diskurs mit dem Kind zu ermöglichen. Kinder sollten im zunehmenden Alter und mit zunehmender Reife selbst über ihre Kontakte bestimmen können und sollten ihre Erfahrungen im Umgang mit anderen Menschen sammeln. Nur so können sie soziale Kompetenzen erlangen. Daher sollten die Eltern das Selbstbestimmungsbedürfnis der Kinder achten, weshalb Umgangsverbote als letztes Mittel nur aus triftigem Grund durchgesetzt werden sollen. Wenn es um die Interessen der Kinder geht, sollten die Interessen der Eltern zurückstehen, da das Kindeswohl immer an erster Stelle steht. Es muss im Einzelfall genau geschaut werden, ob die Eltern die Freunde einfach nicht mögen oder ob tatsächlich eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes besteht.


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