Elternunterhalt: Das sog. Schonvermögen steht nicht jedem Unterhaltsschuldner zu

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Mit dem Beschluss vom 29.04.2015, Az.: XII ZB 236 / 14 hat sich der BGH erneut zum Altersvorsorgevermögen eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalsschuldners geäußert.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH war einem unterhaltspflichtigen Kind die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen ist (Senatsurteil BGHZ 169,59; FamRZ 2006, 1511). Vor diesem Hintergrund durfte ein Unterhaltsschuldner 5 % seines Bruttoeinkommens für seine eigene sekundäre Altersversorgung verwenden. Um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, bleiben auch die so geschaffenen Vermögenswerte dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen.

Wie hoch der angemessene Altersvorsorgebedarf ist, kann nie abschließend bestimmt werden. Gleichwohl hat der BGH ein Berechnungsmodell entwickelt, mit dem die Höhe des sog. Schonvermögens erstmal pauschal ermittelt werden kann. Hierbei spielen das Alter des Unterhaltspflichtigen, sein Bruttoeinkommen und Erwerbstätigkeit eine entscheidende Rolle (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12 – FamRZ 2013, 1554).

In dem Beschluss vom 29.04.2015 stellte der BGH klar, dass die sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens nur bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldner einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.

„Demgegenüber besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts. Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige nicht nur an der primären, sondern auch an der sekundären Altersvorsorge“, so der BGH.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner durch seinen Ehegatten nicht hinreichend abgesichert ist.

Hinreichend abgesichert ist ein Unterhaltsschuldner dann, wenn sein Ehegatte über eine nach Maßstäben zum Elternunterhalt berechnete Altersversorgung verfügt.

D.h. um die Höhe des Schonvermögens eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners bestimmen zu können, muss parallel geprüft werden, ob die Altersversorgung des Ehegatten den vom BGH entwickelten Maßstäben entspricht. Ist dies nicht der Fall, steht auch einem nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Schonvermögen zu, über deren Höhe im Einzelfall zu entscheiden ist.

Rechtsanwältin Cofala empfiehlt: Nachdem der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trägt, muss seine Auskunft an den Sozialhilfeträger so vollständig und erschöpfend wie möglich sein. Hierdurch lässt sich in vielen Fällen ein gerichtliches Verfahren vermeiden.


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