Schonvermögen beim Elternunterhalt – die wichtigsten Punkte für unterhaltspflichtige Kinder

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Wenn die Eltern im Alter ins Pflegeheim müssen, reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung oft nicht aus, um die Kosten dafür zu decken. Zunächst müssen in diesem Fall das eigene Vermögen und die Ersparnisse der Eltern aufgebraucht werden. Dann kommen Kinder in die Pflicht, Unterhalt an ihre bedürftigen Eltern zu leisten. Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Ein gewisser Betrag bleibt aber unangetastet.

Schonvermögen vs. Selbstbehalt

Zu unterscheiden ist dabei zwischen Selbstbehalt und Schonvermögen. Der Selbstbehalt berechnet sich nach dem Einkommen. Vom Nettoeinkommen werden z. B. Kosten für die private Krankenversicherung, Fahrtkosten zur Arbeit und Unterhaltszahlungen für eigene Kinder abgezogen. Vom verbleibenden Betrag darf man in der Regel 1.800 Euro pro Monat behalten, der Ehegatte 1.440 Euro; Familien haben einen Gesamt-Selbstbehalt von 3.240 Euro. Der Rest ist für den Elternunterhalt relevant.

Das Schonvermögen hingegen richtet sich nach dem Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder. Dabei handelt es sich um bestimmte Vermögensgegenstände, die bei der Berechnung des Elternunterhalts keine Beachtung finden.

Wohneigentum ist geschützt

Unter das Schonvermögen fällt unter anderem eine selbst bewohnte Immobilie. Diese muss man nicht verkaufen, um Unterhalt an die Eltern zahlen zu können, denn die Unterhaltszahlung darf keine spürbare Senkung des Lebensstandards der Kinder zur Folge haben. Ganz unberücksichtigt bleibt das Wohneigentum beim Elternunterhalt dennoch nicht. Die tatsächlich ersparten Mietkosten, in der Regel allerdings ein Pauschalbetrag werden zum angerechneten Einkommen hinzugerechnet. Zum Schonvermögen rund um die Immobilie zählen übrigens auch Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten. Je nach Einzelfall darf man dabei eine gewisse Summe einbehalten, die nicht für den Elternunterhalt relevant ist. Das OLG Düsseldorf (Az.: II-9 UF 190/11) erlaubte einer Familie in einem Fall z. B. 160.000 Euro Rücklagen.

Altersvorsorge muss nicht angetastet werden

Ebenfalls zum Schonvermögen gehören Rücklagen für die eigene Alterssicherung. Dazu zählen unter anderem Lebensversicherungen, Riester-Renten, Wertpapiere, Sparbücher oder auch vermietete Immobilien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 98/04) sind in diesem Rahmen 5 Prozent des Bruttoeinkommens geschützt, die mit 4 Prozent für jedes geleistete Berufsjahr verzinst werden. Daraus ergeben sich z. B. Freibeträge in Höhe von:

Jahresbruttoeinkommen

Geleistete Berufsjahre

Freibetrag

20.000 Euro

20

28.000 Euro

40.000 Euro

20

62.000 Euro

40.000 Euro

30

116.000 Euro

50.000 Euro

20

77.000 Euro

50.000 Euro

30

146.000 Euro

Das gilt jedoch nicht für Rentner, die weiter für das Alter vorsorgen. Diese Vorsorge ist nicht relevant für das Schonvermögen und zählt als zusätzliches Einkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts.

Rücklagen für neues Auto erlaubt

Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 98/04) entschied weiterhin, dass man Ersparnisse, die für ein neues Auto gedacht sind, nicht für den Elternunterhalt ausgeben muss. Voraussetzung ist dabei aber, dass das für die Arbeit benötigte Auto so alt ist, dass die Anschaffung eines Neuwagens sinnvoll ist. Die Höhe des Freibetrags kann hier nicht pauschal angegeben werden, vielmehr entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

Notgroschen darf behalten werden

Viele Personen haben sich über Jahre mühsam einen Notgroschen zusammengespart, um auf die Eventualitäten des Lebens vorbereitet zu sein. Der Bundesgerichtshof entschied 2013 (Az.: XII ZB 269/12), dass auch unterhaltspflichtige Kinder einen Notgroschen behalten dürfen, der nicht für den Elternunterhalt angerechnet wird. Auch hier gibt es keine pauschale Höhe, im Fall aus dem Jahr 2013 hat das Gericht 10.000 Euro zugebilligt.

Kein Schonvermögen für Personen ohne Einkommen

Zu beachten ist, dass Personen, die kein eigenes Einkommen haben (z. B. Hausfrauen und -männer), auch kein zu berücksichtigendes Schonvermögen haben können. Kommen sie etwa im Rahmen einer Erbschaft zu Geld, wird dieses für den Elternunterhalt in voller Höhe angerechnet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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