Elternunterhalt in der Praxis

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Die Problematik tritt immer dann auf, wenn Eltern auf Sozialleistungen angewiesen sind. Und zwar insbesondere, wenn sie pflegebedürftig werden und die Pflege nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dann sind es die Sozialleistungsträger, die an die Kinder herantreten und zunächst Auskunft verlangen.

Schenkungen, die innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zuvor erfolgt sind, müssen dann meist von den Eltern rückgängig gemacht werden.

Selten haben die Eltern ihren Unterhaltsanspruch durch mangelnde eigene Altersvorsorge oder fehlender Beziehung zu den Kindern verwirkt. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier sehr hoch. Ob die Kinder zur Unterhaltszahlung in der Lage sind, beurteilt sich vereinfacht nach folgenden Kriterien:

  • Vorrangig sind minderjährige und volljährige eigene Kinder
  • Der Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2016) 1800 € sowie 1440 € für den Ehegatten,
  • zuzüglich der Hälfte des darüber liegenden Einkommens

Beispiel: Einkommen des allein verdienenden Kindes: 4000 € netto

SB Kind= 1800 € + SB Ehegatte 1440 € = 3240 €

verbleiben noch 760 €, hiervon sind die Hälfte, also 380 € einzusetzen.

Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass tatsächliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Zu prüfen ist hier die Berücksichtigung von zusätzlicher Altersvorsorge, des Wohnvorteils wegen des Bewohnens einer eigenen Immobilie oder unregelmäßige Einkünfte.

Zwar müssen Schwiegerkinder nicht für ihre Schwiegereltern zahlen. Das Einkommen des Schwiegerkindes spielt jedoch bei der Ermittlung des Familienselbstbehaltes eine Rolle.

Wenn die laufenden Einkünfte für den Elternunterhalt nicht ausreichen, stellt sich die Frage, ob vorhandenes Vermögen verwertet werden muss. Auch hier gibt es Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf, z.B. für die Altersvorsorge, die Instandsetzung von Immobilien und die Ausbildung der Kinder oder als Notgroschen.

In gewissem Maße ist es möglich, das Einkommen und das Vermögen des Kindes bereits im Vorfeld als unantastbar vorzubereiten. Hinsichtlich der komplizierten Berechnung des heranzuziehenden Einkommens und des Vermögens empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung einzuholen.

Rechtsanwältin Antje Pfingsten
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Fritz & Partner – Fachanwälte – Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema