Gemeinsames Sorgerecht – wenn die Eltern kein Paar mehr sind

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Wenn Eltern sich trennen, haben diese eigentlich immer den Wunsch, dass ihre Kinder nicht unter der Trennung leiden sollen. Dennoch gelingt es vielen Paaren zumindest am Anfang nicht, zwischen ihrer Paarbeziehung und ihrer Elternbeziehung zu unterscheiden. Emotionen und unterschiedliche Auffassungen erschweren dann die gemeinsame elterliche Sorge.

Die wichtigsten Teile des Sorgerechts sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Entscheidung in schulischen Angelegenheiten, die Bestimmung über die religiöse Erziehung die Entscheidung in medizinischen Fragen und die Vermögenssorge.

Davon zu unterscheiden ist das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Dies ist unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht zu gewähren.

Bis 1998 hatte das Familiengericht mit der Ehescheidung zu entscheiden, welches Elternteil die alleinige Sorge ausübt. Seit der Gesetzesreform im Jahr 1998 bleibt es nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht muss ausdrücklich beantragt werden, wenn ein Elternteil dies wünscht.

Das Familiengericht prüft im ersten Schritt, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil nicht zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet ist. Dies gilt zum Beispiel bei Gewaltanwendung und bei psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Zur Beurteilung dieser Frage wird das Familiengericht aber in der Regel einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen.

Auch wenn zwischen den Eltern überhaupt keine Kooperationsbereitschaft besteht oder aber ein Elternteil Desinteresse am Umgang und wichtigen Entscheidungen zeigt, kann die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten sein.

Im zweiten Schritt prüft das Familiengericht dann, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für den antragsstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien hierfür sind die Bindung des Kindes zu seinen Eltern oder anderen Personen in der Familie sowie die Kontinuität der bestehenden Situation. Ab einem gewissen Alter wird auch der Kindeswille vermehrt berücksichtigt, wobei Kinder sich meist wenig unter dem Begriff der elterlichen Sorge vorstellen können. Das Familiengericht hört die Kinder ohne Beteiligung von Eltern und Anwälten an, um einen allgemeinen Eindruck zu bekommen. Das Kind bekommt in Verfahren über Sorge- oder Umgangsrecht immer einen Verfahrensbeistand, also quasi einen eigenen Anwalt. Dieser ist bei der Anhörung anwesend und ist ein Verfahrensbeistand, also eine Person, die noch einmal besonders die Interessen des Kindes im Auge hat.

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kommt es zur gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 musste die Kindesmutter hierzu ausdrücklich zustimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese gesetzliche Regelung mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz unvereinbar ist.

2013 wurde dann die elterliche Sorge gesetzlich neu geregelt und die Rolle der nichtehelichen Väter gestärkt. Die Gesetzesänderung hat dazu geführt, dass der Vater die Mitsorge auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten kann. Er muss dies beim Familiengericht beantragen, in dem Verfahren jedoch nicht mehr nachweisen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl zugutekommt. Vielmehr gilt das Prinzip der negativen Kindeswohlprüfung: Die Richter sprechen den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Allerdings ist zu bedenken, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts wahrscheinlich problembehaftet sein kann, wenn diese gerichtlich erstritten werden muss. Aus diesem Grund ist es betroffenen Müttern und Vätern immer zu raten, die Beratungsangebote des Jugendamtes oder anderer Stellen in Anspruch zu nehmen, um eine Elternbeziehung herzustellen. Denn eine gute Kommunikation ist immer erforderlich, um gemeinsam Entscheidungen zum Kindeswohl treffen zu können.

Wenn diese Bemühungen gescheitert sind, sollte der Weg über die anwaltliche Beratung zum Familiengericht gewählt werden.

Rechtsanwältin Antje Pfingsten
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin


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