Elternunterhalt und Taschengeldanspruch des Kindes

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Es kommt immer wieder vor, dass die eigenen Kinder den Eltern Unterhalt schulden.

Beispielsweise müssen Kinder, welche über ein Einkommen über dem Selbstbehalt von derzeit 1.800,00 € monatlich verfügen, Unterhalt für ihre Eltern bezahlen, soweit diese anfallende Heimkosten nicht bezahlen können. Das kann vorkommen, wenn das eigene Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um die Heimkosten zu bestreiten.

Ob und inwieweit ein Kind zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, richtet sich grundsätzlich nach seinem Einkommen. Mit Einkommen ist weder das Bruttoeinkommen noch das Nettoeinkommen gemeint. Beim Unterhalt geht es um das sogenannte unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen, wobei sonstige finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsanspruch der Eltern vorgehen.

Kompliziert wird es, wenn das Kind selbst verheiratet ist!

Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Einkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammenwohnt, bedeutet dies nicht automatisch, dass kein Elternunterhalt geschuldet ist. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige verheiratet und nicht erwerbstätig ist, er für seine eigenen Bedürfnisse Taschengeld vom Ehegatten verlangen kann. Dieses Taschengeld muss sich das unterhaltspflichtige Kind dann als fiktives Einkommen anrechnen lassen und für Unterhaltszwecke verwenden. Die Höhe des Taschengelds als Teil des Familienunterhalts beträgt 5–7 % des Nettoeinkommens seines Ehegatten.

Ist ein Taschengeldanspruch zwar gegeben, das unterhaltspflichtige Kind weigert sich aber, ihn gegenüber seinem Ehepartner einzufordern, steht es sowohl dem Sozialhilfeträger als auch den unterhaltsberechtigten Eltern frei, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen und ihn anschließend zu pfänden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jedoch in jedem Fall der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gewahrt bleiben, bevor aus dem Taschengeld Elternunterhaltsansprüche zu befriedigen sind. Im Einzelfall ist es daher sinnvoll, prüfen zu lassen, ob entsprechend gute Einkommensverhältnisse vorliegen, die eine Heranziehung des verheirateten Kindes ohne eigenes Einkommen überhaupt ermöglichen.

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