Elternunterhalt: Wie der Sozialhilfeträger rechnet, wenn die Rente nicht für die Pflegekosten reicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Elternunterhalt bei Sozialhilfe für die restlichen Pflegeheimkosten

Wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim kommt, reichen die Rente und die Pflegeleistungen häufig nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu bezahlen. Wenn auch kein Sparvermögen vorhanden ist, mit dem die restlichen Heimkosten gedeckt werden können, muss Sozialhilfe beantragt werden. Zuständiger Sozialhilfeträger für Würzburg sowie für Unterfranken ist der Bezirk Unterfranken.

Der Sozialhilfeträger prüft zum einen, ob innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt wurde, zum anderen, ob ein Unterhaltsanspruch des Elternteils gegenüber den Kindern besteht. Die Heranziehung zum Elternunterhalt kommt in Betracht aufgrund von Einkommen, das den Selbstbehalt überschreitet und/oder aufgrund von Vermögen, welches über dem Schonvermögen liegt.

Elternunterhalt aufgrund von Einkommen über dem Selbstbehalt

Der Elternunterhalt ist rechtlich schwach ausgestaltet, sodass hohe Selbstbehaltssätze zugebilligt werden. Der Selbstbehalt (= das, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss) beträgt derzeit:

  • 1.800 € für den Unterhaltspflichtigen, zzgl. die Hälfte der Einkünfte, welche diesen Betrag übersteigen,
  • 3.240 € bei Ehegatten, zzgl. die Hälfte der Einkünfte, welche diesen Betrag übersteigen.

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sind vorrangig vom Einkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Posten sind z. B. berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für zusätzliche Altersvorsorge, Kreditverbindlichkeiten, Besuchskosten im Pflegeheim. Nur wenn nach Abzug der abzugsfähigen Kosten die Nettoeinkünfte den Selbstbehalt übersteigen, kommt ein Unterhaltsbeitrag aus laufenden Einkünften in Betracht.

Wohnwert – bei Wohnen im eigenen Haus/der eigenen Eigentumswohnung

Wohnen Sie in der eigenen Immobilie, wird ein Wohnwert angerechnet, der die laufenden Einkünfte erhöht. Zugunsten des Unterhaltspflichtigen wird als Wohnwert nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete berücksichtigt. Als angemessene Wohnfläche gelten 40-49 m² für Einzelpersonen, 80-90 m² bei Ehegatten. Außerdem ist der am Wohnort übliche Mietzins zugrunde zu legen. Die Obergrenze des Wohnwertes beträgt bei Einzelpersonen 480 €, bei Ehepaaren 860 €.

Die Obergrenze des Wohnwertes entspricht den Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Selbstbehalt enthalten sind. Wohnen Sie zur Miete und übersteigt die Miete 480 € bzw. bei Ehepaaren 860 €, so kann der überschießende Betrag einkommensmindernd abgezogen werden.

Elternunterhalt aufgrund von Vermögen, welches das Schonvermögen übersteigt

Neben der Leistungsfähigkeit aus laufenden Einkünften wird auch eine Leistungsfähigkeit aufgrund von Vermögen geprüft. Privilegiertes Vermögen oder Schonvermögen muss der Unterhaltspflichtige nicht für den Elternunterhalt einsetzen. Die Höhe des Schonvermögens wird vom Sozialhilfeträger häufig zu niedrig berechnet.

Zum privilegierten Vermögen/Schonvermögen zählen:

  • Altersvorsorgevermögen (Vermögen zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge),
  • Vorsorgevermögen (z. B. Ansparungen für konkret zu benennende Instandsetzungen),
  • Notgroschenvermögen (zur Sicherung von Notlagen, z. B. für unvorhergesehene Ersatzbeschaffungen).

Die Verwertung einer angemessenen, selbst bewohnten Immobilie kann regelmäßig nicht gefordert werden.

Eine wichtige Entscheidung zum Altersvorsorgevermögen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 30.08.2006, Az: XII ZR 98/04 getroffen.

Danach gibt es keinen pauschalen Schonvermögensbetrag, sondern das privilegierte Vermögen ist individuell zu berechnen. Als individuelles Altersvorsorgevermögen hält der BGH ein Vermögen für angemessen, das sich ergibt aus 5 % des gegenwärtigen Jahresbruttoeinkommens, gerechnet auf die Dauer der Berufsjahre, einschließlich einer Kapitalverzinsung. Danach berechnen sich hohe Altersvorsorgevermögen, z. B. bei einem Jahresbruttogehalt von 60.000 € und 35 Berufsjahren errechnet sich ein Altersvorsorgevermögen von rund 220.000 €.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Elke Christ

Beiträge zum Thema