EN Storage GmbH insolvent – Was ist zu tun?

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Ende Februar 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart Medienberichten zufolge wegen Betrugsverdachts die Geschäftsräume der EN Storage GmbH durchsucht. Nun hat das Amtsgericht Stuttgart am 02.Mai 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17)

Das Geschäftsmodel der EN Storage GmbH bestand darin, Firmen, Industrieunternehmen und staatlichen Nutzern als Dienstleister unternehmenseigene IT-Infrastruktur zur Datenspeicherung bereitzustellen. Das Geld für den Aufbau der notwendigen Server-Infrastruktur sammelte EN Storage durch die Ausgabe von insgesamt drei hochverzinslichen Inhaber-Schuldverschreibungen in einer Gesamthöhe von 48 Mio. Euro bei Privatanlegern ein. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, auch direkt in die Server zu investieren. 

Dieses Geld ist nun augenscheinlich verloren. Insgesamt dürfte von einem Schaden in Höhe von ca. 90 Mio. Euro auszugehen sein. Denn es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des ausgewiesenen Geschäfts gar nicht existierte und dass die Gelder der Anleger nicht in die versprochene Infrastruktur investiert wurden. Gleichzeitig ist es wohl so, dass die wenigen vorhandenen Server nicht einzelnen Direktinvestoren zugeordnet werden können, wie das Unternehmen dies ursprünglich zugesichert hatte. 

Die KKWV-Anwaltskanzlei wurde in den vergangenen Wochen von einer Vielzahl betroffener Anleger kontaktiert, die unsicher sind, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Hier sind 2 Dinge zu beachten:

  1. Im Rahmen der Durchführung des Insolvenzverfahrens sollen Anleger unbedingt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dies hat bis 19.07.2017 schriftlich zu erfolgen. Allerdings dürfte hier kaum mit einem nennenswerten Rückfluss des investierten Kapitals zu rechnen sein. 
  2. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes das eingesetzte Kapital zurückzuerhalten. Grundsätzlich besteht eine Aufklärungspflicht von Anlageberatern und Vermittlern gegenüber den Anlegern. Sie müssen die Anleger z. B. über die bestehenden Risiken informieren oder dürfen eine Geldanlage nicht als „sicher“ empfehlen obwohl ein Totalverlust-Risiko besteht. Zudem müssen sie auch die wirtschaftliche Plausibilität oder Seriosität der Geldanlage prüfen. Haben sie gegen diese Pflichten verstoßen, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Da die meisten Anlageberater oder Vermittler eine Vermögens-Haftpflichtversicherung haben, bestehen im Erfolgsfall durchaus berechtigte Hoffnungen das Geld zurückzuerhalten.

Darüber hinaus können – sollte sich der Betrugsverdacht erhärten – auch die verantwortlichen Manager der Gesellschaft bzw. die hinter der Gesellschaft stehenden Personen persönlich haftbar gemacht werden. 

Auf jeden Fall sollten betroffene Anleger unbedingt fachkundigen Rat bei im Insolvenzrecht aber auch im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht betroffenen Anlegern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne erläutern wir Ihnen die für Ihren Fall möglichen Handlungsoptionen. Aufgrund der Beteiligung unserer Kanzlei in vergleichbaren großen Insolvenzverfahren (Future Business KGaA und Prosavus AG) verfügen wir hier über die notwendige fachliche Expertise. Ansprechpartner in der Kanzlei ist RA Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist unter unser nebenstehenden Telefonnummer oder per Mail jederzeit möglich. 

Kurzprofil

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.



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