Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts zum 21. Juni dieses Jahres ist beschlossene Sache!

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Beschluss des Bundeskabinetts zum Widerrufsrecht – drastische Verkürzung von Darlehensnehmerrechten 

Das Bundeskabinett hat am 27. Januar das lange befürchtete Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensverträgen eingeläutet. Nach bisheriger Rechtslage konnten Darlehensnehmer, deren Verträge ungültige Widerrufsbelehrungen enthielten, zeitlich unbegrenzt widerrufen. Mit dem Beschluss des Kabinetts ist der Widerruf entsprechender fehlerhafter Verträge nur noch bis zum 21. Juni diesen Jahres möglich.

Politik gibt Druck der Finanzlobby statt und verweist auf Rechtssicherheit

Offenbar hat die Politik hier dem Druck der Finanzlobby stattgegeben und geregelt, dass der massive finanzielle Schaden, den Banken durch ausfallende Zinszahlungen zu verbuchen hatten, eine deutliche zeitliche Begrenzung erfährt. Offiziell wird die Gesetzesänderung mit dem hehren Ziel der Rechtssicherheit begründet, welche auch im Interesse der Verbraucher sei. Faktisch wird hier aber ganz grundlegend in die Rechte der Darlehensnehmer eingegriffen und ihr Handlungsspielraum erheblich verkürzt.

Handlung ist geboten – ein halbes Jahr verbleibt zum Widerruf!

Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben, haben indes gute Chancen, ihren Vertrag noch erfolgreich zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrungen zu seit dem 1. November 2002 geschlossenen Verträgen – seit diesem Datum besteht für Kreditinstitute die Pflicht zur Belehrung – sind vielfach fehlerhaft und damit ungültig. Teilweise enthalten sie gravierende Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches die Verständlichkeit von Belehrungstexten für den juristischen Laien gewährleisten soll.

Darlehensnehmer haben also meist gute Chancen Verträge zu widerrufen und ohne Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung umzuschulden. Die für den Kündigungsfall vorgesehene Strafzahlung ist bei einem fehlerbedingten Widerruf selbstverständlich nicht zu leisten. Nach einem Widerruf eröffnet sich zudem die Möglichkeit einer Neuanlage zu aktuell historisch attraktiven Zinssätzen. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzesänderung empfehlen wir interessierten Darlehensnehmern daher mit Nachdruck, ihre Verträge zeitnah auf Widerrufbarkeit prüfen zu lassen.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Ihr Partner für den erfolgreichen Widerruf!

Bei Werdermann | von Rüden haben wir bereits zahlreiche Darlehensnehmer erfolgreich gegenüber ihren Banken vertreten können. Für einen erfolgreichen Widerruf kommt es auf eine umfassende Aufarbeitung der jeweiligen Vertragsunterlagen und ein professionelles Vorgehen gegenüber dem Kreditinstitut an. Wir raten Darlehensnehmern daher dringend von einem eigenmächtigen Vorgehen ab.

Die Widerrufbarkeit eines Immobiliendarlehensvertrags lässt sich keinesfalls pauschal bejahen – auch wenn die Belehrung zahlreiche Fehler enthält. Stets bleibt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles durch einen erfahrenen Rechtsanwalt abzuwarten.

Bei Werdermann | von Rüden sind wir zuversichtlich, Ihnen einen schnellen und erfolgreichen Service liefern zu können. Zur Klärung Ihrer individuellen Widerrufschancen bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an. Kontaktieren Sie uns zeitnah!

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden
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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet


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