Ende des „Widerrufsjokers“ im Juni 2016 in Sicht

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Verbrauchern, also zu überwiegend privaten Zwecken Handelnden, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen zu. Gewöhnlich müssen Darlehensnehmer den Widerruf innerhalb von zwei Wochen erklären, um sich vom Vertrag lösen zu können. Allerdings setzt der Fristbeginn eine schriftliche Belehrung voraus, die den Anforderungen an eine unmissverständliche und vollumfassende Belehrung genügt. Belehrt eine Bank oder Sparkasse ihre Kunden bei Abschluss eines Darlehensvertrags fehlerhaft, können die Kreditnehmer auch Jahre später ihren Kreditvertrag widerrufen.

Von dieser Möglichkeit, aus Altdarlehen auszusteigen, machen derzeit zahlreiche Darlehensnehmer Gebrauch. Denn die Ablösung des alten Darlehensvertrags erlaubt es, gerade in Zeiten niedriger Zinsen zu günstigen Konditionen umzuschulden. Dadurch können Verbraucher, die einen Kredit mit hoher Zinsbindung aufnahmen, eine Menge Geld sparen. Zudem bietet der Widerruf von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen den großen Vorteil, die kündigungsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Kompensationsleistung, die die meisten Kreditgeber bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens fordern, um die eigenen Zinsausfälle auszugleichen. Diese Ausgleichszahlung kann abhängig von der Darlehenssumme mehrere Zehntausend Euro umfassen und daher den erhofften Vorteil der Zinsersparnis durch Umschuldung zunichtemachen. Durch einen Widerruf des Darlehens sparen Kreditgeber eine solch deftige Kompensationsleistung. Im Volksmund wird dieser juristische Kniff daher auch „Widerrufsjoker“ genannt.

Ewiges Widerrufsrecht soll Mitte dieses Jahres ein Ende finden

Allerdings ist für an einem Widerruf interessierte Darlehensnehmer rasches Handeln ratsam. Denn die Möglichkeit, auch noch Jahre später einen Darlehensvertrag widerrufen zu können, soll durch eine Änderung der Gesetzeslage abgeschafft werden. Das bisher unbefristet geltende Widerrufsrecht soll für Darlehen, die ab dem 20.03.2016 aufgenommen werden, eine zeitliche Höchstgrenze erfahren. Demnach gilt auch für Darlehensverträge mit fehlerhaften Belehrungen kein unbegrenztes Widerrufsrecht mehr. Im Jahr 2015 schlug ein Gesetzesentwurf von Seiten der Bundesregierung diese Reform des Widerrufsrechts vor.

Allerdings ist nunmehr auch eine Ausschlussfrist des Widerrufsrechts für Altdarlehen vorgesehen. Diese Immobiliendarlehensverträge sollen nach der vorgesehenen Änderung auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden können. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Kabinett am 27. Januar 2016 verabschiedet. Die Stimmen der Presse halten ein rasches Durchkommen des Entwurfs durch Bundesrat und Bundestag für sehr wahrscheinlich. Darlehensnehmern bleiben somit noch etwa fünf Monate, um ihre Vertragsunterlagen überprüfen zu lassen.

Darlehensnehmer, die einen Widerruf erwägen, sollten zügig handeln und ihre Darlehensunterlagen auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen lassen

Verbraucherschützer kritisieren den Gesetzesentwurf. Sie halten die verbleibende Zeit für die rechtliche Überprüfung der Darlehensvertragsunterlagen für zu kurz bemessen. Richtig daran ist, dass jeder Widerruf gut vorbereitet sein sollte und auf einer umfassenden juristischen Prüfung des Einzelfalls beruhen sollte. Die Zeit dafür ist eng bemessen. Aber noch haben alle Darlehensnehmer die Chance, ihr Recht durchzusetzen.

Nutzen Sie die Chance, Ihren Darlehensvertrag überprüfen zu lassen, bevor die Frist abläuft. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann │ von Rüden haben Teile der für den Widerruf maßgeblichen Rechtsprechung selbst erstritten und können auf die Expertise von rund 25000 geprüften Darlehensverträgen zurückgreifen. Unsere Anwälte bieten Verbrauchern eine kostenlose Erstprüfung ihrer Darlehensvertragsunterlagen an. Sie brauchen nichts weiter zu tun, als uns Ihre Unterlagen zukommen zu lassen. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie eine Rückmeldung und können selbstverständlich selbst entscheiden, wie Sie weiter verfahren möchten.

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  1. Sie wissen ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
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