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Energieversorger erhöhen Kosten – akzeptieren oder wechseln?

  • 5 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Für viele Verbraucher findet die Bescherung dieses Jahr schon früher statt: Sie erhalten Post von ihrem Energieversorger. In diesen Schreiben werden die Verbraucher über die Erhöhung der Preise für Strom und Gas informiert. Die meisten Kunden werden wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und die Gebührenerhöhung hinnehmen. Andere nehmen diese, oftmals wiederholt auftretende Erhöhung als Grund für einen Anbieterwechsel. Die Redaktion von anwalt.de hat die interessantesten Tipps zusammengefasst, damit einem möglichen Anbieterwechsel nichts mehr im Wege steht und das gesparte Geld noch in Weihnachtsgeschenke investiert werden kann.

[image]Strompreise werden erhöht - Begründung der Versorger

Bundesweit haben ungefähr 4,4 Millionen Haushalte zum Jahreswechsel eine Preiserhöhung für Strom erhalten. Die durchschnittliche Erhöhung liegt bei 7,3 Prozent, einige Versorger verlangen sogar 10 bis 15 Prozent mehr Geld. Die Unternehmen begründen diesen Schritt mit der gesetzlich vorgeschriebenen Umlage für erneuerbare Energien (EEG). Diese Umlage steigt im Januar 2011 von 2,047 Cent auf 3,53 Cent pro Kilowattstunde Strom. Dabei ist aber zu beachten, dass die Einkaufpreise für Strom seit zwei Jahren um ca. 20 Prozent gesunken sind, diese Preisvorteile jedoch niemals an die Kunden weitergegeben wurden. Im Gegenteil: Für die Verbraucher sind die Preise für Strom im Vergleichszeitraum sogar um 8 Prozent gestiegen. Selbst die Bundesnetzagentur hält die aktuellen Strompreiserhöhungen für ungerechtfertigt. Die Stromanbieter benutzen die gestiegene EEG-Umlage als Vorwand für ihre Preiserhöhungen, obwohl den tatsächlich steigenden staatlichen Abgaben sinkende Einkaufspreise gegenüberstehen.

Gasanbieter - Preisanpassungsklauseln oftmals unwirksam

Die Gasversorger haben in den letzten Jahren und Monaten ebenfalls Preiserhöhungen durchgesetzt. In vielen Fällen hatten sich die Gasversorger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Möglichkeit zur Preisanpassung einräumen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Urteilen solche Preisanpassungsklauseln gekippt. In einem Fall hatte der Gasversorger die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), auf die sich die AGB beziehen, zum Nachteil der Kunden verändert. Dieses Vorgehen ist aber laut BGH nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, da dadurch die Verbraucher unangemessen benachteiligt werden (BGH, Urteil v. 15.07.2009, Az.: VIII ZR 56/08). In einem anderen Fall kippte der BGH die sogenannte HEL-Klausel. In den AGB bezog sich die Preisanpassungsklausel zweier Gasversorger auf eine Koppelung des Gaspreises an den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL). Diese Koppelung, genauer die Ölpreisbindung, hielt der BGH aber ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam. Die HEL-Klausel als alleiniges Kriterium der Preisanpassung sei zu wenig, es müssten beispielsweise auch Kostensenkungen in anderen Bereichen Berücksichtigung finden, um mehr Transparenz zu schaffen (BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08).

Allerdings ist zu beachten, dass die aufgeführten Urteile nur die Anbieter betreffen, die in den Urteilen auch genannt sind. Gegen andere Versorger mit ähnlichen Klauseln müssen separate Prozesse geführt werden. Für die Verbraucher bedeuten diese Urteile eine Stärkung ihrer Standpunkte, haben aber noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Kosten. Allerdings wird durch diese beiden Urteile der Wettbewerb unter den Gasversorgern angekurbelt werden.

Wasserversorger unterliegen kartellrechtlicher Missbrauchsaufsicht

Im Gegensatz zu Strom- und Gasversorgern gilt für öffentliche Wasserversorger noch immer eine verschärfte kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht. Diese Vorschriften sind im Jahre 1999 lediglich für die Strom- und Gasversorger außer Kraft getreten, für Wasserversorger gelten sie aber weiter. Das bedeutet, dass die Kartellbehörden eventuelle Preismissbräuche von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Wasserversorgungsunternehmen feststellen dürfen. Dies bekam in einem aktuellen Fall der Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH (enwag), zu spüren. Diese wurde im Jahre 2007 durch die Hessische Landeskartellbehörde verpflichtet, die Preise für Wasser um 30 Prozent zu senken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang beschlossen, dass die entsprechende Preissenkungsverfügung der Kartellbehörde zulässig war (BGH, Beschluss v. 02.02.2010, Az.: KVR 66/08).

Preiserhöhung erhalten? Über Wechsel des Energieanbieters nachdenken

Sollte der Energieversorger über eine Preiserhöhung informiert haben, so besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, unabhängig von irgendwelchen Kündigungsfristen. Auf den Zeitrahmen, in dem eine solche Kündigung akzeptiert wird, muss der Versorger in dem Schreiben gesondert hinweisen. Häufig werden hier 4 Wochen genannt. Aber auch ohne Preiserhöhung kann ein Wechsel vorgenommen werden. In der Regel kann zum Ende des jeweils nächsten Monats gekündigt werden, wenn der Energieanbieter noch nie gewechselt wurde. Bei einem wiederholten Wechsel sind aber die Fristen des jeweiligen Vertrages zu beachten.

Günstigere Anbieter herausfinden

Vor einer Kündigung sollten zunächst auf sogenannten Vergleichsportalen im Internet die möglichen Anbieter und Tarife verglichen werden. Dazu muss lediglich die eigene Postleitzahl und der Jahresverbrauch eingegeben werden. Bei der Auswahl des neuen Anbieters sollte besonderes Augenmerk auf die Vertragslaufzeit, Verlängerungsklauseln, Kündigungsfristen, Preisanpassungsklauseln u. Ä. gelegt werden. Zu empfehlen sind in diesem Zusammenhang Tarife mit einer Vertragslaufzeit von höchstens einem Jahr, einer Kündigungsfrist von nicht mehr als einem Monat und ohne Vorauskasse. Im Falle einer Insolvenz des Energieanbieters wären die gezahlten Beiträge weg.

Arbeit übernimmt der neue Anbieter

Vor einem Wechsel und der damit verbundenen Formalitäten muss man sich aber nicht fürchten, denn die unliebsame Arbeit der Kündigung beim alten Anbieter und alle weiteren notwendigen Formalitäten übernimmt in der Regel der neue Anbieter, da dieser seinem neuen Kunden möglichst viel Kundenservice bieten möchte. Dazu muss dem neuen Energieversorger lediglich eine Vollmacht erteilt werden, der Rest läuft dann fast von allein.

Wechsel geschafft - so läuft die Versorgung weiter

Auch nach dem Anbieterwechsel kommt der Strom oder das Gas nach wie vor vom lokalen Versorger. Der neue Anbieter stellt seinen Strom oder sein Gas in das allgemeine Netz ein und zahlt dem lokalen Versorger eine Gebühr für den Transport bis in den Haushalt. Dass man ohne Versorgung dasteht, wenn beim Wechsel irgendetwas nicht klappt oder der neue Energieanbieter pleitegeht, muss man nicht befürchten, denn der lokale Versorger ist gesetzlich verpflichtet, alle Haushalte in seinem Einzugsbereich zu versorgen - auch wenn Sie nach einer Kündigung des Vertrages nicht mehr Vertragspartner sind.

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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