Enterbung und der Anspruch auf den Pflichtteil

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Auch wenn die Zerwürfnisse in der Familie noch so groß sind, ist die vollständige Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Erben nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Damit der Erbe auch den Anspruch auf seinen Pflichtteil verliert, muss er sich schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser geleistet haben

Wer ein Testament errichtet, kann selbst bestimmen, wer erben soll. Allerdings haben bestimmte Angehörige Anspruch auf ihren Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht besteht auch dann, wenn der Erblasser sie enterbt hat.

Pflichtteilsberechtigte Angehörige

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst Ehepartner oder Kinder des Erblassers. Sind die Kinder bereits verstorben, können die Enkelkinder ihren Pflichtteil beanspruchen und dann die Urenkel. Auch die Eltern des Erblassers können einen Pflichtteilsanspruch haben. Das besteht aber wie auch bei Enkeln und Urenkeln nur dann, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen wären.

Der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt gemäß § 2303 BGB auch dann bestehen, wenn der Erblasser sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und der Anspruch auf den Pflichtteil muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Verzicht auf Pflichtteil und Abfindung

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Erblasser kann aber versuchen, die gesetzlich Erbberechtigten von einem Verzicht auf ihren Pflichtteil zu überzeugen. In der Regel wird den Erben für ihren Pflichtteilsverzicht die Zahlung einer Abfindung angeboten. Wie hoch die Abfindung ausfällt, kann zwischen den Parteien frei verhandelt werden.

Allerdings hat der Erbe auch dann noch die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsverzicht anzufechten. Dies ist z.B. möglich, wenn Sittenwidrigkeit vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn zwischen der gezahlten Abfindung und dem tatsächlichen Wert des Pflichtteils ein deutliches Missverhältnis besteht oder wenn eine Zwangslage des Pflichtteilsberechtigten ausgenutzt wurde.

Vollständige Enterbung durch Entziehung des Pflichtteils

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, dem gesetzlich Erbberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Dazu muss aber ein gesetzlich anerkannter Grund für die Pflichtteilsentziehung vorliegen. Ein Grund kann bspw. sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen körperliche oder psychische Gewalt angewendet oder zumindest damit gedroht hat. Der Erblasser muss aber genau darlegen, aus welchen Gründen sich der Pflichtteilsberechtigte als erbunwürdig erwiesen hat.

Rechtanwältin Rechtsanwältin Chaima Louati berät zu Pflichtteil, Enterbung und allen wesentlichen Aspekten des Erbrechts.


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