Entfernungspauschale bei Selbstständigen mit mehreren Tätigkeitsstätten

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Mit Urteil vom 22.03.2013 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Selbstständige hinsichtlich ihrer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichzustellen sind.

Grundsätzlich ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen der Abzug von Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte beschränkt auf die Entfernungspauschale in Höhe von € 0,30 je Entfernungskilometer. Die Bestimmung dieser Betriebsstätte ist unproblematisch, sofern ein Steuerpflichtiger lediglich an einer Tätigkeitsstätte wiederholt tätig wird. Strittig ist, ob mehrere regelmäßige Arbeits-/Betriebsstätten im Sinne der Entfernungspauschale nebeneinander existieren können.

Im vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war eine Musikpädagogin im Auftrag einer Musikschule regelmäßig in verschiedenen Schulen sowie Kindergärten tätig. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie € 0,30 je gefahrenen Kilometer zu jeder dieser Tätigkeitsstätten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen, da es sich jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte handele, sodass der Abzug der Aufwendung auf die Entfernungspauschale beschränkt sei. Das Finanzgericht entschied nun zugunsten der Steuerpflichtigen, dass Unternehmer und Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte gleich zu behandeln seien und bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.03.2011.

Mit diesem Urteil hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach welcher Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben konnten, aufgegeben und entschieden, dass Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, auf welche die Entfernungspauschale anzuwenden sei. Für die Fahrten zwischen Wohnung und weiteren Tätigkeitsstätten könne der Steuerpflichtige € 0,30 pro gefahrenen km in Abzug bringen. Zur Begründung führte der BFH an, dass die Beschränkung der abzugsfähigen Aufwendungen nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer sich auf einen immer gleichen Arbeitsweg einstellen und somit beispielsweise durch die Gründung von Fahrgemeinschaften auf eine Minderung der Kosten hinwirken könne. Bei mehr als einer Arbeitsstätte sei dies nicht der Fall. In derartigen Fällen müsse aufgrund der einzelnen Umstände geprüft werden, ob eine der Tätigkeitsstätten eine hervorgehobene Stellung einnehme und somit den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstelle. Sei dies nicht der Fall, liege keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Laut Finanzgericht dürfe aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Arbeitnehmer aus Gründen der Gleichbehandlung nicht weiter daran festgehalten werden, dass Selbstständige mehr als eine regelmäßige Betriebsstätte haben können. Da das beklagte Finanzamt Revision eingelegt hat, wird sich nun der BFH mit dieser Frage auseinandersetzen.


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