Einfachfahrten: Halbe Entfernungspauschale?
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[image]Egal, ob mit dem eigenen Auto, einer Fahrgemeinschaft oder etwa mit dem Fahrrad: Der Beschäftigte kann gemäß § 9 I 3 Nr. 4 S. 1, 2 EStG (Einkommensteuergesetz) die volle Entfernungspauschale von der Steuer absetzen, wenn er den Hinweg zur bzw. den Rückweg von der Arbeit am selben Tag zurücklegt. Doch gilt das auch, wenn man - z. B. wegen einer Dienstreise samt Übernachtung - die Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen unternimmt?
Häufige Dienstreisen mit Übernachtungen
Ein Beschäftigter musste öfters eine Dienstreise mit Übernachtung machen. Er fuhr also vormittags zu seiner Arbeitsstätte und kam erst am nächsten Tag wieder nach Hause. Dennoch machte er in seiner Steuererklärung den Abzug der vollen Entfernungspauschale für 230 Arbeitstage geltend. Das Finanzamt war aber der Ansicht, sofern er Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag unternommen habe, stehe dem Arbeitnehmer nicht die volle Entfernungspauschale zu. Der Streit endete vor Gericht.
Kein Abzug der vollen Entfernungspauschale
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, dass der Steuerpflichtige lediglich den Abzug der halben Entfernungspauschale fordern kann. Denn nur der in § 9 I 3 Nr. 4 S. 1, 2 EStG geregelte „Normalfall" - wonach der Beschäftigte seinen Arbeitsweg zweimal am Tag zurücklegt, er also zunächst in die Arbeit fährt und nach erbrachter Leistung wieder den Heimweg antritt - rechtfertigt die volle Entfernungspauschale. Wenn die Hin- bzw. Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen unternommen werden, muss daher auch die Entfernungspauschale „geteilt" werden, sodass nur ein hälftiger Abzug zulässig ist. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer nicht zurückgelegte Strecken von der Steuer absetzen, was dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.06.2012, Az.: 7 K 4440/10)
(VOI)
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