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Fahrtkosten zu Vermietungsobjekt – nur Entfernungspauschale absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben und versteuert werden. Allerdings können die Fahrtkosten zu den Miet- bzw. Pachtobjekten vom Vermieter bzw. Verpächter normalerweise mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungkosten steuerlich geltend gemacht werden. Wie die steuerliche Berücksichtigung bei sehr häufigen Fahrten zu den Immobilien aussieht und ob nach der Fahrtkostenpauschale oder der Entfernungspauschale abgerechnet werden kann, musste jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall klären.

Vermietungsobjekte fast täglich besucht

Ein Ehepaar war Vermieter von drei Wohnungen und einem Mehrfamilienhaus. Für den Veranlagungszeitraum 2010 machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten i. H. v. insgesamt 7422,81 Euro als Werbungskosten geltend. Nachweisen konnten sie die jeweiligen Fahrten – 165 zu dem einen und 215 zu dem anderen Objekt – mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs.

Nur Entfernungspauschale berücksichtigt

Das Finanzamt (FA) erkannte für diese Fahrten nicht die Pauschale pro gefahrenem Kilometer an, sondern berücksichtigte für alle Fahrten zu den Objekten nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), die für den einfachen Weg 0,30 Euro beträgt. Nach dieser Berechnung kann das Ehepaar nur 682,86 Euro als Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Aus diesem Grund wurde im Einkommensteuerbescheid 2010 nur dieser Betrag steuermindernd anerkannt und die Einkommensteuer daraus berechnet. Der Einspruch der Eheleute gegen diesen Bescheid war allerdings nicht erfolgreich.

Ehepaar klagt vor dem Finanzgericht (FG)

Dieses Ergebnis wollte das Ehepaar aber nicht hinnehmen und erhob daher Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg. Die Klage wurde abgewiesen. Die Richter des FG urteilten, dass das FA die Fahrtkosten zu den Vermietungsobjekten tatsächlich nach der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG berechnen darf. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger an beiden Objekten eine sogenannte regelmäßige Tätigkeitsstätte – ähnlich wie ein Arbeitnehmer – begründet hat. Dies äußerte sich im vorliegenden Fall durch die Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten an den beiden Immobilien.
Unter einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte an einer vermieteten Immobilie versteht man, wenn der Vermieter seinen qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der Vermietertätigkeit am jeweiligen Ort der Immobilie hat. Hier fuhr der Mann insgesamt 165-mal zum einen und 215-mal zum anderen Objekt. Daher stellten die Richter fest, dass das FA wegen diesen häufigen Fahrten zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Mann dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte hat. Die vor Ort vorgenommenen regelmäßigen Arbeiten, insbesondere Streuen und Fegen, Wässern und Pflanzen, waren nämlich keine reinen Kontrollbesuche. Deshalb hat das FA richtigerweise die Entfernungspauschale für die Fahrten zu den Vermietungsobjekten angesetzt und nur 682,86 Euro steuermindernd berücksichtigt.

BFH teilt Ansicht des FG

Die Revision der Eheleute vor dem BFH gegen dieses Urteil blieb jedoch erfolglos.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass an den beiden Immobilien eben keine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet wurde. Alle mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten, wie die Fertigung sämtlicher Abrechnungen, der gesamte Schriftwechsel mit Mietern und Behörden sowie die kompletten steuerlichen Belange, wurden von ihnen in ihrer Wohnung durchgeführt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden schließlich durch solche Verwaltungstätigkeiten geprägt. Daher handelt es sich bei den Fahrten zu den Immobilien nicht als Fahrten zu regelmäßigen Tätigkeitsstätten.

In ihrem Urteil teilten die Richter des BFH die Ansichten des FG. Sie stellten erneut fest, dass die Fahrtkosten tatsächlich nur auf Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG auf die Entfernungspauschale begrenzt steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Sie wiesen ausdrücklich darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger auch aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben kann, nämlich dann, wenn das Vermietungsobjekt den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit darstellt. Voraussetzung ist dann aber eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeiten am Vermietungsobjekt. Reine Kontrollbesuche reichen nicht aus.
Hier hat das FG aufgrund der vorgetragenen Anzahl von Fahrten richtigerweise festgestellt, dass der Kläger die vermieteten Objekte bei insgesamt 380 Fahrten teilweise sogar mehrmals täglich aufgesucht hat. Daher ist unumstritten an diesen Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzunehmen. Aus diesem Grund kann für alle Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Fazit: Sobald die Fahrten zu einer vermieteten Immobilie regelmäßig und häufig stattfinden, kann nur noch die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

(BFH, Urteil v. 01.12.2015, Az.: IX R 18/15)

(WEI)

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