Entgeltabrechnung – Urlaubsentgelt nach langer Krankheit

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Erkrankt ein Arbeitnehmer langfristig, kann es zur Umwandlung von Urlaubstagen in Entgelt kommen.

§ 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wandelt Zeit in Geld um: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Ein Beispiel zeigt es deutlicher:

Marie ist seit 15.01.2020 arbeitsunfähig krank geschrieben (d.h. sie hat eine AU-Bescheinigung vom Arzt). Sie konnte deshalb in 2020 keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis wegen der langen Krankheit zum 31.08.2020 gekündigt, bevor Marie wieder gesund gewordenn ist. Marie konnte wegen ihrer Krankheit also keinen Urlaub mehr nehmen. Die nicht genommenen Urlaubstage werden daher in Entgelt umgerechnet.

Die Lohnabrechnung für August 2020 von Marie sollte also mindestens die Umwandlung von 20 Jahresurlaubstagen (gesetzlicher Urlaub bei 5-Tage-Vollzeit-Woche) in Lohn bzw. Entgelt enthalten. Wenn Marie auch rechtzeitig daran gedacht hat, ihren Urlaub aus 2019 in das Jahr 2020 zu übertragen, dann kommt der Urlaub aus 2019 hinzu.

Übrigens: Bei sehr langen Erkrankungen muss der gesamte Zeitraum berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, d.h. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und der Urlaub deshalb nicht gewährt werden konnte. Dies gilt unabhängig von einer Übertragung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) würde die gesetzliche Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge von Marie dann beispielsweise so aussehen, wenn Marie seit dem 01.10.2019 durchgehend bis zur Kündigung per 31.08.2020 erkrankt war (und sie dies durch entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen kann):

Resturlaub aus 2019 (wegen Krankheit nicht genommen) beispielsweiese 10 Tage, und weitere 20 Urlaubstage für 2020. Insgesamt müsste die August-Abrechnung 2020 von Marie im Beispiel also 30 Urlaubstage ausweisen, die umgewandelt sein sollten.

Übrigens: Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch, der der Verjährung unterliegt und auf den bspw. tarifliche Ausschluss- oder Verfallfristen Anwendung finden können. Gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nach der Rechtsprechung des BAG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Und: Auch wenn die letzte Abrechnung von Marie die Urlaubsabgeltung nicht ausweisen sollte, kommt der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung mit der Auszahlung der Urlaubsabgeltung in Verzug.

Bestehen Zweifel an einer Entgeltabrechnung, ist es daher empfehlenswert, diese zügig zu klären. Mehr zum Thema Urlaubsabgeltung finden Sie unter https://www.rente-kanzlei.de/Infothek/Urlaubsabgeltung/






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