Entgeltfortzahlung nach Verkehrsunfall, Regressmöglichkeiten des Arbeitgebers gem. § 6 EntgFG

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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist ein Problem, welchem sich deutschlandweit täglich sowohl Arbeitnehmern*, als auch Arbeitgebern* in gleichem Maße ausgesetzt sehen. *Soweit in dem nachfolgenden Beitrag die maskuline Bezeichnung Verwendung findet, dient dies lediglich dem Lesefluss, wobei alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen werden.


1. Anspruchskonkurrenz zwischen Entgeltfortzahlungsanspruch und Schadenersatz

Für den Arbeitnehmer vordringlich ist sein berechtigtes Interesse an der Lebensunterhaltssicherung, welches er regelmäßig nur durch Entgeltfortzahlung erreichen können wird. Gleichwohl gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Geld“, welcher mittelbar aus der Fälligkeitsregelung der Arbeitsvergütung gem. § 614 S. 1 BGB resultiert, wonach die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Hat die Erkrankung eines Arbeitnehmers einen Grad erreicht, der zur seiner Arbeitsunfähigkeit führt, ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und steht mithin vor dem Problem des Verdienstausfalles. Im Lichte dessen hat der deutsche Gesetzgeber unter sozialpolitischen Erwägungen mit § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG eine Ausnahme dieses Grundsatzes in das Gesetz aufgenommen, welche den meisten Arbeitgebern unter dem Stichwort „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ bekannt ist. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch sichert  das Interesse des Arbeitnehmers an Lebensunterhaltssicherung im Krankheitsfall.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hingegen, beispielsweise aufgrund eines Verkehrsunfalls, unverschuldet ein, steht dem Arbeitnehmer, neben seinem Arbeitgeber ein weiteres Haftungssubjekt, namentlich der Unfallverursacher, sowie die gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 S. 1 PflVG einstandspflichtige Krafthaftpflichtversicherung zur Verfügung. Der Anspruch gegen den Schädiger resultiert aus dem eigenen Verdienstausfallschaden des Arbeitnehmers, welcher als privatrechtlicher Schadenersatzanspruch z.B. aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG  folgt.

Es steht dem Arbeitnehmer somit frei, ob er sich bei dem Schädiger oder dem Arbeitgeber schadlos halten möchte. Anders als bei Schadenersatzansprüchen i.S.d. § 116 SGB X gehen die Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers nur dann auf den Arbeitgeber über, soweit er Entgeltfortzahlung geleistet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der geschädigte Arbeitnehmer die Aktivlegitimation der ihm obliegenden Schadenersatzansprüche allein inne. Er kann somit über seinen eigenen Schadenersatzanspruch disponieren, wie an späterer Stelle weiter ausgeführt werden wird.


2. Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber, der seiner aus § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG erwachsenden Entgeltfortzahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, stellt sich nunmehr die Frage, an wen und in welchem Umfang er sich mit den auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüchen halten darf. Dabei ist arbeitgeberseitig zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Arbeitnehmers nicht bewirkt, dass dem Arbeitgeber ein eigener Schadenersatzanspruch erwächst. Es fehlt insoweit an einer eigenen Rechtsgutverletzung des Arbeitgebers. Insbesondere liegt im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmers kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Es wird regelmäßig an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlen. Der Arbeitgeber hat sich somit zu vergegenwärtigen, dass er lediglich aus einem Kraft Gesetz übergegangenen Anspruch vorgehen kann. Die Legalzession bewirkt insoweit lediglich einen Gläubigerwechsel.


3. Der Forderungsübergang

Für den konkreten Fall bedeutet dies, soweit dem Arbeitnehmer aus einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall ein nach den gesetzlichen Vorschriften gegen einen Dritten gerichteter Schadenersatzanspruch wegen des Verdienstausfalls erwächst, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Die vorbezeichnete Legalzession stellt dabei die logische Konsequenz der Entgeltfortzahlungspflicht und somit eine ebenfalls von sozialpolitischen Erwägungen herrührende Risikoverlagerung zu Gunsten des Arbeitgebers, der die wirtschaftlichen Einbußen erlitten hat. Zugleich steht fest, dass der Forderungsübergang für den Arbeitnehmer nicht nachteilig auswirken darf, § 6 Abs. 3 EntgFG. Für die weitere Erörterung sei ergänzend darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 1 EntgFG sich seinem Wortlaut nach auf den normativen Schadensbegriff bezieht.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Legalzession, die ihrerseits den Regeln der Abtretung entspricht, hat sich der neue Gläubiger dieselben Einwendungen entgegenzuhalten, die er gegenüber dem Geschädigten als Gläubiger innehatte, §§ 412, 404 BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht „automatisch“ einen Regressanspruch in Höhe des fortgezahlten Entgeltes erhält, sondern dieses lediglich den erstattungsfähigen Maximalbetrag beziffert.


4. Die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs

a. Haftungsgrund / Beweislast

Beabsichtigt der Arbeitgeber nunmehr die übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Schädiger, respektive dem hinter ihm stehenden Krafthaftpflichtversicherer geltend zu machen, sind für den angestrengten Rechtsstreit nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Zivilgerichte sachlich zuständig. Arbeitgeber sehen sich insoweit einem weiteren Folgeproblem, namentlich der Darlegungs- und Beweislast ausgesetzt. Während sich der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsrechts eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig entgegenhalten lassen muss, soweit es um die Frage der Arbeitsunfähigkeit geht, so kommt es im allgemeinen Haftungsrecht zusätzlich auf eine nachgewiesenermaßen unfallkausale Erkrankung an, dessen Nachweis durch die einfache Vorlage eines ärztlichen Attestes des erstbehandelnden Arztes, das letztlich allein auf subjektiven Beschwerdebeschreibungen des Patienten beruht, für gewöhnlich nicht geführt werden kann (BGH v. 03.06.2008 – VI ZR 235/07, r+s 2008, 395). Insoweit wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es bereits zweifelhaft ist, haftungsrechtlich einen Vertrauenstatbestand an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuknüpfen, zumal diese keine Bemerkung über die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit und der zu Grunde liegenden Erkrankung enthalten darf.

Gelingt es dem Arbeitgeber die Hürde des Haftungsgrundes zu überspringen, stellt sich sogleich die Frage nach der Schadenshöhe.


b. Forderungshöhe

In schönster Regelmäßigkeit werden die vorrangig in Anspruch genommenen Krafthaftpflichtversicherer nunmehr entgegenhalten, dass sich der Arbeitnehmer im Wege des Vorteilsausgleiches ersparte Fahrten zum Arbeitsplatz und sonstige berufsbedingte Aufwendungen als Abzug des Verdienstausfallschadens entgegenhalten lassen muss, welcher gern mit pauschal 10 Prozent des Nettoeinkommens berücksichtigt wird. Gewiss wird man der Versicherung nachlassen müssen, dass der Arbeitgeber unter Verweis auf die Zessionsvorschrift keinen höheren Erstattungsanspruch haben kann, als die übergegangene Forderung selbst beträgt. Gleichwohl dürfte das pauschale Behaupten solcher Aufwendungen im Bestreitensfalle einer gerichtlichen Überprüfung nicht ohne weiteren Sachvortrag standhalten. Der Abzug einer solchen Pauschale ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt berufsbedingte Aufwendungen konkret angeführt sind oder jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. BGH v. 09.07.2014 - XII ZB 661/12; BGH v. 19.02.2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Insbesondere ist der Arbeitsweg des Geschädigten durchaus in der Wahrnehmungssphäre des Versicherers, der sich auf die berufsbedingten Fahrtkosten beruft, weshalb diesbezüglich weiterer Vortrag notwendig ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei demjenigen, der sich auf die ersparten Aufwendungen beruft.


c. Mitverschulden

Besondere Vorsicht sollten Arbeitgeber auch in denjenigen Fällen walten lassen, in denen ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit im Raum steht oder zu befürchten ist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EntgFG besteht nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht, wobei die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Den Arbeitnehmer trifft insoweit lediglich eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der Umstände, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner neueren Rechtsprechung hinsichtlich des Verschuldensbegriff auf die Frage ab, ob der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18.3.2015, NJW 2015, NJW Jahr 2015, Seite 2444). Gleichwohl sind Arbeitgeber gehalten, sich bei dem Arbeitnehmer nach dem Grund der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu erkundigen und notwendigenfalls von einer Entgeltfortzahlung, soweit es § 3 EntgFG zulässt, abzusehen.

Soweit der Arbeitgeber dennoch – trotz eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers – Entgeltfortzahlung leistet und ihm gegenüber seitens des Versicherers der Eigenverschuldensvorwurf erhoben wird, bleibt zu konstatieren, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls quotal übergegangen und somit ersatzfähig ist. Eine hiervon abweichende Rechtsauffassung ist unter Verweis auf das Verbot der Doppelkompensation und die allgemeinen Wertungsgesichtspunkte der Zessionsvorschrift abzulehnen.


5. Doppelkompensation

In jedem Falle sollten sich Arbeitgeber vor Auszahlung des Entgeltes bei dem Arbeitnehmer erkundigen, ob bereits anderweitige Verdienstausfallleistungen erbracht oder ein Abfindungsvergleich geschlossen wurde, um eine Doppelkompensation zu vermeiden. Den Arbeitnehmer trifft die diesbezügliche Auskunftspflicht.


6. Resümee

Resümierend ist festzustellen, dass der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Verdienstausfallschadens des Arbeitnehmers berechtigt ist, soweit dieser auf ihn übergegangen ist. Der Übergang erfolgt in der Höhe, in der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet hat. Zum Entgelt gehören neben dem Bruttogehalt auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie anteilig, das auf den Ausfallzeitraum entfallende Urlaubsentgelt. Nicht erstattungsfähig sind nach herrschender Meinung die U-2, die Insolvenzgeldumlage, sowie Unfallversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber unabhängig vom Arbeitsentgelt zu leisten hat. Jahressonderzahlungen sind in zwei Fallkonstellationen zu unterteilen, deren Erstattungsfähigkeit sich danach richtet, ob die Zahlung lediglich in die Phase der dritthaftungsbegründenden Schädigung fällt (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) und die lediglich die Unternehmenstreue honorieren oder ob es sich um Sonderzahlungen handelt, die der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung Rechnung tragen. Letztere sind ebenfalls von der Erstattungsfähigkeit erfasst.


7. Abweichende Rechtsprechung

Der Verfasser erlaubt sich ergänzend auf die bemerkenswert anschauliche Entscheidung des AG Kerpen, Urteil vom 02.03.2012 - 104 C 257/11 Bezug zu nehmen, wonach sowohl die Insolvenzgeldumlage, sowie die U2 und die Unfallversicherungsbeiträge vom gesetzlichen Forderungsübergang umfasst, als auch erstattungsfähig seien. Zutreffend für das AG Kerpen in seiner vorbezeichneten Entscheidung aus, dass auch grundsätzlich Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur darüber herrscht, dass § 6 Abs. 1 EntgfG keine abschließende Aufzählung der übergangsfähigen Lohnnebenkosten enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1986  -  VI ZR 30/85  - NJW 1986, 512 [513]). Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung tiefgreifend mit der Unterscheidung zwischen Lohn- und Lohnzusatzkosten auseinander, wobei zutreffend darauf abgestellt wird, dass eine sachliche Differenzierung zwischen den unstreitig ersatzfähigen Arbeitgeberanteilen zu den Sozialversicherungen und namentlich der Insolvenzgeldumlage, sowie die U2 und Unfallversicherung nicht gerechtfertigt sei. Nach Auffassung des Gerichts die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt darstellen (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326). Mithin seien nicht nur die in § 6 Abs. 1 EntgFG genannten Arbeitgeberbeiträge, sondern auch die Beiträge zur Unfallversicherung (Genossenschaftsbeiträge) übergangfähige Ansprüche im Sinne § 6 Abs. 1 EntgFG. Eine Ungleichbehandlung erweise sich nicht als berechtigt, da alle Beiträge des Arbeitgebers zu Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt darstellen. Die Zahlungsverpflichtung beruht vielmehr alleine auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Da die Leistungen jeweils nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme beitragen sollen, sind die Beiträge auch schadenrechtlich gleich zu behandeln (gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

Die vorbenannte Rechtsauffassung mag in Teilen zwar überzeugen, findet jedoch obergerichtlich keine Zustimmung, weshalb von der gerichtlichen Geltendmachung aus prozessökonomischen Gründen Abstand genommen werden sollte.

Abschließend ist anzumerken, dass das dargelegte Ergebnis betreffend der Einwendung der ersparten Aufwendungen auf Missverständnis der Arbeitgeberschaft stoßen mag, dies jedoch der stringenten Anwendung der Gesetztessystematik entspricht und den Grundsätzen des deutschen Schadenersatzrechts, allem voran der in § 249 BGB verankerten Naturalrestitution gebührend Rechnung trägt. Hinzu tritt der Umstand, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle Lohn fortzahlt, er seine Leistungen anteilig nach § 1 AAG von der zuständigen Krankenkasse ersetzt bekommt.



Sollten auch Sie mit Problemen im Bereich der Entgeltfortzahlung oder Erstattungsfähigkeit der selbigen konfrontiert sein, stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei gern zur Verfügung.

Foto(s): Kanzlei Kühn & Hudak

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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