Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB - OLG Hamm 10 W 35/21 -Beschluss vom 15.06.2021

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) im Fall OLG Hamm 10 W 35/21 betrifft die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Beschwerde der zweiten Beteiligten wurde abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

In dem Fall handelt es sich um die Kinder des Erblassers und seiner verstorbenen Ehefrau, die gemeinsam ein Testament erstellt hatten.

Darin wurde der erste Beteiligte als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach dem Tod des Erblassers trat der Testamentsvollstrecker in seine Funktion ein und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die zweite Beteiligte erhob daraufhin Beschwerde und argumentierte, dass wichtige Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vorlägen.

Sie war der Meinung, dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum gegen die Interessen des Erblassers gehandelt und dessen Vermögen missbraucht hatte.

Das OLG Hamm wies die Beschwerde jedoch zurück, da keine ausreichenden Beweise für einen wichtigen Grund vorlagen, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen würde.

Das Gericht stellte fest, dass das Misstrauen der zweiten Beteiligten gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht auf konkreten Tatsachen beruhte, sondern auf Mutmaßungen und Spekulationen.

Es wurde festgestellt, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hatte und kein Versagen in der Geschäftsführung vorlag.

Das Gericht betonte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker nicht zwingend erforderlich sei, um das Amt auszuüben, und dass das Misstrauen des Erben allein keinen ausreichenden Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers darstellt.

Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden der zweiten Beteiligten auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

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