Entlastung des Vorstands eines Vereins

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Die Entlastung des Vorstands – Was bedeutet das?

Mit der Entlastung erklärt sich das hierfür zuständige Vereinsorgan mit der Art und Weise der Geschäftsführung einverstanden. Eine Entlastung des Vorstandes bedeutet im Wesentlichen einen Freispruch von Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen. 

Hat die Mitgliederversammlung die Entlastung mit Mehrheit beschlossen, so muss sich die Minderheit, die dagegen gestimmt hat, damit abfinden. Die Entlastung hat somit auch eine Streitschlichtungsfunktion.

In der Entlastung kann auch ein Vertrauensbeweis liegen, der vor allem dann von Bedeutung ist, wenn sich der Vorstand nach der Entlastung erneut zur Wahl stellt.

Wer kann den Vorstand entlasten?

Beim Verein fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, ob und durch welches Vereinsorgan über die Entlastung entschieden wird. Diese Frage kann die Satzung regeln – sie muss es aber nicht. Klar ist, dass der Vorstand sich unter keinen Umständen selbst entlasten kann. In der Regel wird im Rahmen der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands abgestimmt.    

Umfang der Entlastung

Die Entlastung des Vorstands bezieht sich immer nur auf jene Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren. Für alle Handlungen, die der Vorstand darüber hinaus ausgeführt hat und die er der Mitgliederversammlung vorenthält, kann er auch nach seiner Entlastung noch zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.

Darüber hinaus kann sich die Entlastung des Vorstands auf einen zeitlichen Rahmen, beispielsweise ein Jahr innerhalb der Amtszeit, beschränken, oder auch gegenständlich auf spezielle Geschäfte oder Vorstandsbereiche beziehen. 

Wie wird entlastet? 

Bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung gibt es häufig eine Regelung in der Satzung, die darüber entscheidet, ob für jedes Vorstandsmitglied einzeln oder für den gesamten Vorstand abgestimmt wird.

Gibt die Satzung darauf keinen Hinweis, wird noch vor der eigentlichen Abstimmung zur Entlastung des Vorstands über die Art der Entlastung abgestimmt. Wird über die Vorstandsmitglieder im Einzelnen abgestimmt, so kann es auch vorkommen, dass einzelne Mitglieder entlastet werden und andere nicht. 

Hat der Vorstand ein Recht auf Entlastung? 

Gesetzlich ist kein Anspruch auf die Entlastung des Vorstandes vorgesehen. Dies kann aber in der Satzung geregelt werden. Ist hier die Möglichkeit einer Entlastung des Vorstandes vorgesehen, so muss diese auch als entsprechender Punkt bei der Tagesordnung aufgeführt sein und durchgeführt werden. 

...und wenn die Entlastung verweigert wird? 

Eine Verweigerung kann bedeuten, dass die Mitgliederversammlung es sich vorbehält, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dieser Verweigerung ist man als Vorstand eines Vereins allerdings nicht einfach wehrlos ausgeliefert. Der Vorstand hat die Möglichkeit, die Feststellung gerichtlich einzuklagen.

Foto(s): adobe stock

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