Entschädigung bei Flugverspätung: Gepäckumladung ist kein „außergewöhnlicher Umstand“

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Wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mitteilt, wurde eine Airline vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Entschädigung wegen Flugverspätung verurteilt. 

Laut einer EU-Verordnung muss ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen grundsätzlich bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Regelmäßig versuchen die Airlines, dies zu umgehen, indem sie sich auf einen „außerordentlichen Umstand in Form von höherer Gewalt“ berufen. 

Doch vorliegend hatte sie hiermit keinen Erfolg. In dem zu entscheidenden Fall waren drei bereits eingecheckte Passagiere nicht zum Flugantritt am Gate erschienen. Das Gepäck, das bereits aufgegeben und verladen worden war, musste wieder ausgeladen werden – aus Sicherheitsgründen, so die Airline. Dadurch sollte ein Fluggast seinen Anschlussflug verpassen und das Ziel erst mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen.

Des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dies gerade nicht als außergewöhnlichen Umstand gewertet. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass ein Fluggast zwar einchecken, dann aber nicht beim Boarding erscheinen würde. Das Urteil dürfte die Fluggastrechte weiter gestärkt haben.

Die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Flügen, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder Schweiz durchgeführt werden und die EU als Ziel haben. Ungültig ist sie hingegen für Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Fluglinien in die EU.


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