Entschädigung für Unternehmer bei Baustillstand – der BGH urteilt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.01.2020 unter dem Aktenzeichen VII ZR 33/19 darüber entschieden, welche Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB hat. Bei diesem Entschädigungsanspruch handelt es sich um eine Entschädigung, die dem Unternehmer zusteht, wenn der Auftraggeber bzw. Besteller seinen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommt.

Der Unternehmer bekommt Entschädigung!

Die neue Entscheidung des BGH wirkt sich nunmehr in der Zeit der Corona-Pandemie erheblich auf die Ansprüche des Unternehmers aus. Der Anspruch des Unternehmers auf Entschädigung wegen unterlassener Mitwirkungshandlung des Auftraggebers besteht verschuldensunabhängig und damit insbesondere auch während der Corona-Zeit.

Der Unternehmer kann seine Ansprüche nach § 642 BGB (Entschädigung) durchsetzen, wenn die Mitwirkungshandlung aufgrund des Coronavirus ausbleibt. Der Auftraggeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen und an Baubesprechungen teilzunehmen. Sofern der Auftraggeber dies aufgrund coronabedingter Verzögerungen oder sonstiger Gründe nicht leisten kann, hat der Unternehmer Anspruch auf Entschädigung.

Handlungsempfehlung und Praxistipp

Aufgrund der aktuellen Lage zeichnet sich bereits heute ab, dass es zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf kommt und zukünftig auch weiter kommen wird. Dies betrifft sowohl Lieferengpässe betroffener Lieferanten als auch den Bauablauf auf der Baustelle vor Ort, der durch verschobene Baustellenbesprechungen oder noch abzuwartender Rückmeldungen anderer Baubeteiligter hervorgerufen wird.

Für den Unternehmer ist wichtig: Sein Anspruch auf Entschädigung, der durch unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (Bereitstellung des Grundstücks, Vorlage von Unterlagen, Einreichung von erforderlichen Informationen etc.) entsteht, gilt verschuldensunabhängig. Dies bedeutet, dass allein die unterlassene oder deutlich verzögerte Mitwirkungshandlung des Auftraggebers zu einem Entschädigungsanspruch führt.

Finn Streich

Rechtsanwalt

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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