Entscheidung des OLG Dresden macht Opfern, die K 1 - Anlage erworben haben, Mut

  • 1 Minuten Lesezeit

In seiner Entscheidung vom 03.11.2011 hat das Oberlandesgericht Dresden - Az.: 5 U 0906/11 - die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts (Landgerichts Görlitz) bestätigt und die Berufung des Anlageberaters zurückgewiesen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil wurde der Anlageberater verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.300,00 € zurückzuerstatten. Dieses war der Kaufpreis, den die Anlegerin an den Anlageberater gezahlt hat.

Hierfür hatte der Anlageberater auch persönlich Quittungen unterzeichnet, die den Empfang der Einzahlungen bestätigten. Darüber hinaus hatte der Anlageberater gegenüber der Anlegerin bestätigt, dass er für die Beratung der Anlage haftet. Diese Erklärung, die zwar von der Anlegerin vorbereitet war, wurde vom Anlageberater unterzeichnet. Dieser empfahl der Anlegerin die Anlage K 1 und bestätigte schriftlich, dass er für die Beratung hafte. Darüber hinaus versicherte er gegenüber der Anlegerin, dass ein Risiko bei Anlage des Geldbetrages in dieser Anlage nicht bestehe. Daher ist der Anlageberater selbst auch davon ausgegangen, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dieser verpflichtet zur anlage- und anlegergerechten Beratung. Daher war der Anlageberater auch verpflichtet, auf das Risiko eines Totalausfalles hinzuweisen.

Insoweit bestätigte das OLG Dresden die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vollumfänglich und sah den Schadensersatzanspruch der Anlegerin in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises als gegeben an. Anleger, die in K 1 investiert haben, sollten daher ihre Ansprüche gegen den Anlageberater prüfen lassen.

Bei Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwältin Bontschev, unter der Telefonnummer 0351/21 52 0 256 zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema