Entsendung von Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit und deren Schutz in Serbien

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I Einleitung

Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Voraussetzungen zur Entsendung von Arbeitnehmern auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit und deren Schutz („Amtsblatt der RS“, Nr. 91/2015) verabschiedet, welches am 13.11.2015 in Kraft getreten ist und ab 13.01.2016 Anwendung findet.

Dieses Gesetz regelt die Rechte der Arbeitnehmer, die auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit entsendet werden sowie die Voraussetzungen, das Verfahren und die Pflichten des Arbeitgebers, die in Verbindung mit der Entsendung stehen.

II Definition des Begriffes „Entsendung“

Unter dem Begriff „Entsendung auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit“ ist die Situation gemeint, dass der Arbeitnehmer eines auf dem Gebiet der Republik Serbien ansässigen Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland entsendet wird, 1.) um Tätigkeiten auszuführen (z.B.: konzernintern) oder 2.) zur beruflichen Weiterbildung für den Bedarf des Arbeitgebers.

Auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit können Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit ohne gesetzliche Begrenzungen entsandt werden. Die auf bestimmte Zeit angestellten Arbeitnehmer können nur innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres Arbeitsvertrages entsandt werden, wobei die während der vorübergehenden Auslandstätigkeit verbrachte Zeit nicht in die gesetzliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit einberechnet wird.

III Zustimmung des Arbeitnehmers

Im Falle einer Entsendungsabsicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Entsendung einzuholen. Ist bereits im Arbeitsvertrag eine Möglichkeit zur Entsendung ins Ausland vorgesehen, ist eine gesonderte Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Entsendung abzulehnen (z.B.: Schwangerschaft, bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes ...)

IV Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

  • einen Annex zum Arbeitsvertrag in Bezug auf die Entsendung mit dem Arbeitnehmer abzuschließen
  • eine Änderung des Versicherungsgrundes in der Datenbank des Zentralregisters der Sozialhaftpflichtversicherung vorzunehmen
  • dem Arbeitnehmer Folgendes zu gewährleisten:
  1. Haftpflichtversicherung (Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung und Arbeitslosenversicherung);
  2. Arbeitsbedingungen gemäß den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  3. Unterkunft, Verpflegung und Beförderung zum und vom Arbeitsplatz gemäß den gültigen Standards des Staates, in welchen der Arbeitnehmer entsandt wurde bzw. im Einklang mit dem Arbeitsvertrag/der Geschäftsordnung, sollte dies zugunsten des Arbeitnehmers sein;
  4. Gehalt, das nicht geringer als der garantierte Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Staates, in welchen der Arbeitnehmer entsandt wurde, sein kann;
  5. Vorbereitung zur Entsendung auf eine vorübergehende Arbeitstätigkeit, aus der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer über die Lebensbedingungen im Staat und Ort der Entsendung sowie über die Sicherung der Beförderung, medizinischer Untersuchungen und der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu informieren;
  6. Kontaktperson am Arbeitsort, an welche sich der Arbeitnehmer wenden kann, um alle erforderlichen Informationen zu erhalten.

V Mitteilungsverfahren an das Ministerium

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsministerium auf dem vorgeschriebenen Formular die Entsendung des Arbeitnehmers spätestens einen Tag vor der Entsendung mitzuteilen. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem genannten Ministerium spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach der Entsendung die Bescheinigung der Datenbank des Zentralregisters mit einer Auflistung der zur vorübergehenden Auslandstätigkeit entsandten Arbeitnehmer zuzustellen.

VI Strafregelungen

Für eine Missachtung dieses Gesetzes ist eine Ordnungswidrigkeitsverantwortung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Person vorgesehen und zwar in einem Ausmaße von 100.000 RSD bis 1.500.000 RSD bzw. 10.000 RSD bis 150.000 RSD für die beim Arbeitgeber verantwortliche Person.


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