Entsperrung des Handys mit erzwungenen Fingerabdrücken

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Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Beschuldigten


Für die Erleichterung der Verbrechensaufklärung dürfen Polizisten erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen und so personenbezogene und biometrische Daten von Beschuldigten erfassen. Im § 81b Abs. 1 StPO heißt es:


„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“


Gezwungene Abnahme von Fingerabdrücken zur Entsperrung eines Handys


Auch das  Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23) hat sich in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 mit den erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei Beschuldigten auseinandergesetzt und ist in Zuge dessen darauf eingegangen, ob ohne den Willen des Beschuldigten Fingerabdrücke abgenommen und für die Entsperrung des Mobiltelefons benutzt werden dürfen.


Der beschuldigten Person wurde unter anderem die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen. In Folge der Ermittlungen wurde eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, bei der ein Mobiltelefon eingezogen wurde. Das Amtsgericht bewirkte daraufhin die Abnahme und Nutzung der Fingerabdrücke des Beschuldigten, um das Mobiltelefon zu entsperren. Der Beschuldigte legte dagegen Beschwerde ein.


Entscheidung des Landgerichts Ravensburg


Das Landgericht Ravensburg bestätigte in seinem Beschluss die Anordnung des Amtsgerichts und erklärte, dass die Maßnahme im vorliegenden Fall zulässig sei. Nach der Begründung des Landgerichts ist die Anordnung zur Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten auch gegen seinen Willen möglich und kann auch zwangsweise durchgeführt werden, wenn ein Widerstand vorliegt. 


Dieses Vorgehen muss passiv vom Beschuldigten geduldet werden. Zudem dürfen die daraus resultierenden biometrischen Daten zum Zwecke der Entsperrung des Mobiltelefons benutzt werden. Zwar läge vorliegend kein klassischer Fall vor, da der ursprüngliche Zweck war, die Fingerabdrücke mit Tatortspuren zu vergleichen. Jedoch fällt dieses Vorgehen nach den Ausführungen des Landgerichts unter die Formulierung „ähnliche Maßnahme“, die im § 81b Abs. 1 StPO gebraucht wird. 


Durch die offene Formulierung soll sich der statische Wortlaut des Gesetzes an den Stand der Technik anpassen, wodurch auch Maßnahmen der biometrischen Erkennung mit inbegriffen sind. Zuletzt stellt das Landgericht in seinem Beschluss klar, dass der § 81b Abs. 1 StPO nur die Verwendung der Fingerabdrücke zur Entsperrung des Handys erlaubt und der Zugriff auf die Daten selbst nicht von diesem umfasst ist.


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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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