Erbe räumt Nachlasskonto ab: Was tun?

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Verdacht auf unrechtmäßige Geldabhebungen vom Nachlasskonto?

Sie sind Erbe und haben den Verdacht, dass ein Miterbe oder ein "Vertrauter" des Erblassers das Konto Ihres verstorbenen Angehörigen leergeräumt hat oder sich noch zu Lebzeiten des Verstorbenen daran bedient hat? Dann sollten Sie schnell handeln, um Ihre Rechte zu schützen.


Erste Schritte:

  • Zugriff auf das Konto klären: Wer hat aktuell Zugriff auf das Konto?
  • Kontoauszüge besorgen: Wo befinden sich die Kontoauszüge der letzten Monate/Jahre?
  • Bankvollmachten prüfen: Gibt es noch aktuelle Bankvollmachten?
  • Rechtsberatung einholen: Lassen Sie sich rechtlich beraten. 


Beweislast und Rechtslage:

  • Eigenmächtige Geldentnahmen: Der Erbe, der das Geld abgehoben hat, muss seine Berechtigung beweisen. 
  • Beweisprobleme: Oftmals ist es schwierig, die berechtigte Entnahme von Geld nachzuweisen.
  • Uneindeutige Rechtslage: Die Rechtslage ist in diesem Bereich nicht immer eindeutig. Häufig wird darüber gestritten, ob der Erblasser nur von einer Gefälligkeit ausgegangen war oder ob ein so genanntes Auftragsverhältnis vorlag. Denn nur dann besteht eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB.


Vorgehen bei unrechtmäßiger Entnahme:

  • Kluges rechtliches Vorgehen: Lassen Sie sich beraten, wie Sie am besten vorgehen. So ist z.B. zu klären, die Bankvollmacht widerrufen werden kann und ob dies überhaupt sinnvoll ist.
  • Emotionale Prozesse: Rückzahlungsprozesse können sehr emotional geführt werden. Überlassen Sie die Korrespondenz Ihrem Anwalt, meiden Sie unnötige Diskussionen. 
  • Anwaltliche Unterstützung: Konsultieren Sie Ihren Anwalt frühzeitig. Durch Zeitablauf und unnötige Diskussionen mit dem Erben kann sich der Schaden erweitern.


Fazit:

  • Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Erbe das Nachlasskonto Ihres verstorbenen Angehörigen unrechtmäßig entleert hat, sollten Sie schnell handeln und Rechtsberatung einholen.
  • Ein Anwalt kann Sie unterstützen, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu vertreten.

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