Erben in Italien oder nach italienischem Erbrecht - geltendes Recht und die EU-Erbrechtsverordnung

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Deutsch-italienische Erbfälle häufen sich. Italienische Unternehmer haben in Hamburg ein Geschäft, deutsche Rentner kaufen Ferienimmobilien auf Sardinien, Studenten aus Berlin gehen für ein Semester nach Mailand. Dies sind nur einige Beispiele für deutsch-italienische Sachverhalte in Zeiten der europäischen Integration. Sie alle können beim Versterben eines Betroffenen zu einem internationalen Erbfall führen. Da es kein internationales Erbrecht gibt, sondern jeder Staat ein eigenes Erbrecht geregelt hat, stellt sich dann stets auch die Frage, welches Recht überhaupt anwendbar ist. Auch diese Frage ist bisher nicht überstaatlich sondern auf Ebene der einzelnen Länder geregelt. Für Deutschland und Italien ist jeweils die Staatsangehörigkeit entscheidend: Ein Italiener der in Deutschland verstirbt, wird nach italienischem Recht beerbt und ein in Italien lebender Deutscher entsprechend nach deutschem Erbrecht. Andere Länder stellen dabei aber auch durchaus auf andere Anknüpfungspunkte wie den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Belegenheitsort von Immobilien ab.

Das bringt die EU-Erbrechtsverordnung für die Erbschaft in Italien oder des Italieners

Auf EU-Ebene entstand der Wunsch, dass Fragen zur Anwendbarkeit des Erbrechts, zur Zuständigkeit und zur Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug einheitlicher geregelt werden sollten. So reifte die EU-Erbrechtsverordnung heran, die nun für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 gelten soll. Sie bringt nicht etwa ein einheitliches europäisches Erbrecht, harmonisiert aber insbesondere den Anknüpfungspunkt für das einschlägige nationale Erbrecht. Künftig soll stets der gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend sein. In Italien lebende Deutsche werden dann nach italienischem Erbrecht und in Deutschland lebende Italiener nach deutschem Erbrecht beerbt. Nach welchen Kriterien sich dieser gewöhnliche Aufenthalt bestimmt, bleibt jedoch weitgehend der Rechtslehre und Rechtsprechung überlassen. Diesbezüglich wird es sicher etwas Rechtsunsicherheit geben. Auch aus diesem Grund sollte stets auch eine Rechtswahl in Erwägung gezogen werden. So kann z.B. ein Italiener, der in Deutschland lebt, im Testament bestimmen, dass er weiter nach italienischem Recht beerbt werden will.

In welchen Fällen eine Rechtswahl sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss mit einem Rechtsanwalt für italienisches Recht und deutschem Erbrecht erörtert werden. Dazu muss man das italienische Erbrecht und seine Besonderheiten kennen. Die größten Unterschiede gibt es hier im Pflichtteilsrecht. Das italienische Pflichtteilsrecht kennt keinen Geldanspruch gegen den Erben, sondern ist als Noterbrecht ausgestaltet, dass durch eine Herabsetzungsklage geltend gemacht wird. Es ist sehr streng und erlaubt z.B. auch keinen Pflichtteilsverzicht. Gerade in diesem Bereich eröffnen sich damit für italienische Unternehmer und Privatpersonen, die in Deutschland leben, neue Möglichkeiten durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Darüber hinaus wird die EU-Erbrechtsverordnung zu einer Harmonisierung bei den Zuständigkeiten führen und erstmals ein europäisches Nachlasszeugnis einführen. Hierdurch soll die Abwicklung von internationalen Erbfällen innerhalb der EU erleichtert werden.


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