Corona und der Profifußball

  • 2 Minuten Lesezeit

BAG: Pandemiebedingter Saisonabbruch führt nicht zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Fall eines ehemaligen Profifußballspielers über die Auslegung so­ge­nann­ter ein­satz­ab­hän­gi­ger Ver­län­ge­rungs­klau­seln im Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung eines coronabedingten frühzeitigen Saisonabbruchs zu entscheiden (Urteil vom 24.05.2023, 7 AZR 169/22).

Verlängerung nur bei Mindesteinsatzzahl 

Der Klage des Fußballspielers war die Vereinbarung mit dem beklagten Verein über einen bis 30.06.2020 befristeten Arbeitsvertrag als Vertragsspieler in der Regionalliga Südwest vorausgegangen. Dabei war die Verlängerung des Vertrages für den Spieler an seinen tatsächlichen Spieleinsatz gebunden. Der Arbeitsvertrag sah nämlich in einer Klausel vor, dass sich der Vertrag nur dann um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.

Der Spieler wurde in der laufenden Saison zwölfmal eingesetzt, bevor er zunächst nicht mehr zum Einsatz kam und ab Mitte März 2020 dann pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr stattfand. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison musste schließlich sogar vorzeitig beendet werden. Der Spieler machte nun geltend, dass sich sein Arbeitsvertrag trotz der lediglich 12 Spieleinsätze um eine Spielzeit verlängert habe.

Spieler klagt auf Vertragsanpassung 

Nach Auffassung des Klägers sei die Bedingung für eine Verlängerung des Arbeitsvertrages um eine weitere Spielzeit eingetreten und das auch bereits mit Absolvierung seiner 12 Spieleinsätze. Der Spieler argumentierte damit, dass die Parteien, hätten sie das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart hätten. Im Ergebnis habe der Spieler damit bereits mit seinen 12 Spieleinsätzen die Bedingung für eine Vertragsverlängerung erfüllt.

Mit dieser Argumentation sollte der Spieler in den Vorinstanzen bereits erfolglos bleiben. Nun hat auch das BAG die Klage des Spielers abgewiesen und eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages abgelehnt.

Klare Vertragsklausel 

Das BAG ist der Meinung, es bestehe kein Anspruch auf Vertragsverlängerung, da eine solche nach dem Arbeitsvertrag an eine Mindesteinsatzzahl gebunden gewesen sei, die der Spieler aber nicht erreicht habe. Vereinbart gewesen seien eindeutig 15 Spieleinsätze und nicht lediglich 12.

An dieser Einschätzung ändere auch der unvorhersehbare pandemiebedingte Saisonabbruch nichts. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei nicht dahingehend aus­zu­le­gen oder an­zu­pas­sen, dass sich der Ver­trag im Hin­blick auf das pan­de­mie­be­ding­te vor­zei­ti­ge Ende der Spiel­zeit 2019/2020 bei we­ni­ger als den fest­ge­leg­ten Ein­sät­zen ver­län­gert. Vielmehr sei die Mindesteinsatzzahl als eine absolute Grenze anzusehen, die nicht im Verhältnis zu den Spieltagen der Saison stünde. Anderes ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

 Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore

Beiträge zum Thema