Erbfolge rechtssicher gestalten – So gelingt der Entzug des Pflichtteils

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Wenn das BGB von Abkömmlingen spricht, dann sind hierunter schlicht Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu fassen. Das Gesetz regelt etwa, wann solche Abkömmlinge als Erben gelten. Doch nicht jeder Abkömmling erbt dann automatisch und ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Die Erbfolge kann frei (etwa durch Testament) geregelt werden. Ein Ausschluss ist dabei grundsätzlich nur bis zum Pflichtteil möglich. Dieser Rechtstipp erklärt die Voraussetzungen, damit das gelingt.


Der Pflichtteil

Das deutsche Recht hat sich für einen Pflichtteil entschieden, der jedem von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling zusteht (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit erhält er die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes. Ein Beispiel: Der Verstorbene hatte zwei Kinder und keine weiteren Erben. Der Sohn ist Erbe, während die Tochter enterbt wurde. Der Tochter steht nun die Hälfte von dem zu, was sie als Erbin erhalten hätte. Damit erbt sie noch ¼ (die Hälfte der Hälfte).


Den Pflichtteil entziehen

Doch kann dieser Pflichtteil entzogen werden. Die Gründe hierfür sind in § 2333 BGB benannt: wer etwa den Erblasser tötet, gegen den Erblasser straffällig wird, die Unterhaltspflichten ihm gegenüber böswillig verletzt oder zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Die Aufzählung setzt dabei hohe Hürden voraus. Das hat zuletzt etwa das LG Frankenthal festgestellt (Urt. v. 11.03.2021, Az. 8 O 308/20). Hat der Sohn die Mutter mehrfach geschlagen, reicht dies für den Entzug des Pflichtteils noch nicht aus. Selbst die Schädelprellungen konnten das Gericht nicht von der Schwere der Handlung überzeugen.

Somit sind hohe Hürden an die Pflichtteilsentziehung zu ziehen. Beachten Sie, dass diese Hürden objektiv geprüft werden sollten. Nicht jeder langwierige Familienstreit reicht hierfür aus – sei er für die Beteiligten noch so belastend. Eine anwaltliche Prüfung erspart hier nicht nur Zeit, sondern auch drohende horrende Nachzahlungen an die nicht der Erbschaft entzogenen Erben.


Versöhnen hilft!

Nicht nur aus menschlicher Sicht ist die Versöhnung mit den Erben vor dem Tod eine gute Geste. Denn die sogenannte Verzeihung sorgt dann auch für das Erlöschen der Entziehung. Hiervon geht das Gesetz nach § 2337 BGB aus.

Zwar braucht es keiner besonderen Form der Verzeihung, wie etwa der Nennung im Testament. Schon schlüssiges Handeln oder einer mündlichen Mitteilung an Dritte ist hierfür ausreichend. Im Zweifel trifft die Beweislast gleichwohl den Pflichtteilsberechtigten und der Erblasser ist im Zeitpunkt des Streits bereits verstorben. Daher erscheint eine schriftliche Verzeihung als besonders beweissicher und überlegenswert.


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