Erbrecht: Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ​

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Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird das gemeinschaftliche Vermögen durch einen Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt und damit die Gemeinschaft aufgelöst. Bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags sind die Erben vollkommen frei darin, wie sie den Nachlass verteilen möchten. 

Am einfachsten ist die Aufteilung des Nachlasses, also die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser nur Bargeld hinterlassen hat, auch wenn auch hier erstaunlich viel Konfliktpotenzial besteht. Schwierig wird es jedoch, wenn (Wert-)Gegenstände oder Immobilien vorhanden sind und die Erben unterschiedliche Vorstellungen haben, was mit diesen Gegenständen geschehen soll.

Außergerichtliche Auseinandersetzung

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben der Erbengemeinschaft durch Einigung erfolgt. Es ist im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung über das gesamte Erbe zu entscheiden.

Wenn bereits an dieser Stelle ein Anwalt hinzugezogen wird und sich die Erben größtenteils einig sind, kann dieser für die Erbengemeinschaft einen Vergleichstext aufsetzen, der den kompletten Nachlass umfasst und mit dem sich die Erben über die Aufteilung einig werden können.

Dem Anwalt können, wenn dies gewünscht ist, auch die Verwaltung des Nachlasses bis zur Verteilung sowie der Verkauf von Nachlassgegenständen überlassen werden.

All dies ist möglich, solange die Erben sich grundsätzlich einig sind und daher dem Anwalt einen einheitlichen Auftrag erteilen können.

Sobald sich die Interessen der Erben gegenüberstehen, ist es dem Anwalt nicht mehr möglich, sämtliche Interessen zu vertreten. In diesem Fall macht es Sinn, wenn sich jede Seite von einem eigenen Anwalt vertreten lässt. Auch diese können dann dazu beitragen, den Nachlass ohne gerichtliche Hilfe durch Einigung auseinanderzusetzen.

Gerichtliche Auseinandersetzung als letztes Mittel

Wenn über eine gerichtliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nachgedacht wird, sind die Erben untereinander meist bereits so zerstritten, dass eine außergerichtliche Lösung auch mit Hilfe eines Anwalts nicht mehr gefunden werden kann. Letzter Ausweg ist dann die sogenannte Teilungsklage.

Auch das Gericht wird versuchen, die Erbengemeinschaft möglichst durch einen Vergleich auseinanderzusetzen. Hierfür steht die Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn alle Erben zustimmen, ein zusätzlicher Termin vor einem Güterichter zur Verfügung.

Teilungsklage nur mit spezialisiertem Anwalt

Eine Teilung des Nachlasses durch Teilungsklage ist mit einigen Hürden und erheblichen Risiken verbunden. Die Teilungsklage ist eine der schwierigsten Klagen im Zivilrecht und erfordert Erfahrung und sorgfältige Vorbereitung.

Selbst erfahrene Anwälte scheitern hier teilweise an den vielen Fallstricken, die eine solche Klage bietet, so dass stets ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt, der bereits Erfahrung mit Teilungsklagen hat, herangezogen werden sollte.

Grundsätzlich muss ein detaillierter Teilungsplan über sämtliche Erbgegenstände, also über den vollständigen Nachlass vorgelegt werden. Der Teilungsplan muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur Zustimmung zu der von ihm begehrten Auseinandersetzung verlangen kann.

Teilungsreife

Hier bestehen tatsächliche Schwierigkeiten, wenn der Nachlass noch Gegenstände oder Immobilien enthält.

Ein Teilungsplan, der Zustimmung zu einem solchen Punkt verlangt, wäre daher von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Daher ist vor der Teilungsklage zunächst die sogenannte Teilungsreife herbeizuführen.

Vor einer Klage auf Teilung müssen sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände, die nicht „gerecht“ auf die Erben aufgeteilt werden können, verkauft werden. Wenn sich die Erben nicht einigen können, ist eine Versteigerung durchzuführen. Wenn ein Erbe nicht zustimmt, muss er auf Zustimmung verklagt werden.

Vor dem eigentlichen Teilungsprozess müssen daher unter Umständen weitere Prozesse zur Herbeiführung der Teilungsreife geführt werden.

Sodann müssen vor der Teilungsklage noch sämtliche Nachlassschulden beglichen werden.

Abschließend müssen auch zwingend wirksame Teilungsanordnungen des Erblassers, etwa durch Testament, berücksichtigt werden.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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