Erbrecht in Bosnien und Herzegowina

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Erbverfahren wird festgelegt, wer die hinterlassenen Erben sind, was die Hinterlassenschaft ist, welche Rechte die Erben bezüglich der Hinterlassenschaft haben, sowie die Legatare und andere Personen.

Zuständigkeit für das Erbverfahren

Das Erbverfahren wird in erster Instanz beim Amtsgericht bzw. beim Notar vollzogen. Im Amtsgericht wird das Erbverfahren von einem Richter vollzogen.

Für das Erbverfahren ist das Gericht zuständig, wo der Verstorbene zuletzt wohnhaft war.

Wenn der Verstorbene zur Sterbezeit keinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hatte, ist für das Erbverfahren das örtliche Gericht zuständig, wo der Verstorbene zuletzt wohnhaft war, insofern es gesetzlich oder durch internationale Verträge nicht anders geregelt ist. Wenn der Verstorbene weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt zum Sterbezeitpunkt in Bosnien und Herzegowina hatte, ist das örtliche Gericht, wo sich die Hinterlassenschaft befindet, zuständig. Wenn sich kein Teil der Hinterlassenschaft in Bosnien und Herzegowina befindet, ist das örtliche Gericht zuständig, wo der Verstorbene als Staatsbürger eingeschrieben ist.

Die rechtlichen Erben

1. Erbreihenfolge

  • Die rechtlichen Erben sind Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte (unter Kindern versteht man eheliche und uneheliche Kinder).
  • Sie erben gleiche Erbteile.

Einen Erbteil, der einem früh verstorbenem Kind zukommen würde, wenn es den Erblasser überlebt hätte, bekommen seine Kinder (also Enkel des Erblassers) in gleichen Teilen, und wenn einer der Enkelkinder vor dem Erblasser verstorben ist, wird der Teil, der ihm zustünde, wenn er zum Sterbezeitpunkt des Erblassers leben würde, an seine Kinder vererbt, z.B.: Der Vater hat drei Kinder und einen Ehepartner. Vor dem Vater stirbt das Kind, das eigene Kinder hat. Der Sinn der Bestimmung ist es, dass wenn vor dem Vater das Kind stirbt, seine Kinder erben.

2. Erbreihenfolge

Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, der keine Abkömmlinge hat (Kinder, Enkel, Urenkel), erben sein Ehepartner und seine Eltern in gleichen Teilen (jeder 1/2).

  • Wenn der Verstorbene keinen Ehepartner hat, erben alles seine Eltern.
  • Wenn ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, erben diesen Teil der Hinterlassenschaft die Kinder des verstorbenen Elternteils, also die Geschwister des Erblassers.

3. Erbreihenfolge

Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, der weder eigene Abkömmlinge noch Eltern hat, wobei sie auch niemanden haben und es auch keinen Ehepartner gibt, erben seine Großeltern.

Herr Prnjavorac berät Sie gerichtlich wie auch außergerichtlich bei der Nachfolgeplanung und verfasst für Sie Testamente und letztwillige Verfügungen. Zudem leistet er gerichtliche Verfahrensvertretung und Prozessführung und vertritt in Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber. Weiterhin macht er für Sie Pflichtteilsrechte geltend und berät Sie bei der Anfechtung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Beiträge zum Thema