Erbrecht – was Sie wissen sollten (1)

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Wie erbt man?

Jede Person unterhält eine Vielzahl von Verträgen. Dies können Mietverträge, Arbeitsverhältnisse oder kleinere Reparaturaufträge (etwa bei der Kfz-Werkstatt) sein. Darüber hinaus kann Vermögen in Form von Grundvermögen oder Anlagevermögen vorhanden sein.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass diese Verträge und Besitzverhältnisse nicht einfach mit dem Tod einer Person aufhören können. Es bedarf vielmehr eines Nachfolgers.

Es ist daher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass jede Person nach ihrem Tod eine Gesamtrechtsnachfolge auslöst. Das bedeutet, dass der oder die Erben in die jeweiligen Vertrags- und Besitzverhältnisse, die der Erblasser unterhalten hat, eintreten, so als ob sie selbst hieraus berechtigt und verpflichtet wären.

Sie können diese Rechte dann als eigene Rechte geltend machen, gleichermaßen sind sie aus den Vertragsverhältnissen selbst verpflichtet.

Wer wird neben dem Ehegatten Erbe?

Hier hat der Erblasser die Wahl: Er kann durch Testament festlegen, wer sein Erbe wird. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Hinterlässt der Erblasser Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so rücken dessen Abkömmlinge an die Stelle des verstorbenen Kindes. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, dann fällt dieser Stamm aus der Erbfolge weg und die Erbquote der anderen Kinder erhöht sich entsprechend.

Hat der Erblasser keine Kinder, dann erben die Eltern zu gleichen Teilen. Sind diese vor dem Erblasser verstorben, dann geht ihr Erbteil jeweils auf deren Kinder (auch uneheliche) – wenn diese bereits vorverstorben sind, auf deren Kinder – über. Es erben also die Geschwister bzw. die Neffen und Nichten.

Wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben und diese auch keine Geschwister haben, dann erben die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen bzw. deren Kinder.

Neben diesen benannten Personen erbt regelmäßig der Ehegatte (vgl. gesonderter Artikel).

Lässt sich ein Erbe nicht ermitteln, so erbt der Staat.

Wie erbt der Ehegatte?

Neben den blutsverwandten Erben ist regelmäßig der Ehegatte des Erblassers als Erbe berufen.

Hat der Erblasser Kinder, so erbt der Ehegatte neben diesen Kindern zu 1/4. Ein weiteres Viertel steht ihm aus dem pauschalierten Zugewinnausgleich zu, sodass der Ehepartner zu ½ erbt und die andere Hälfte an die Kinder zu gleichen Teilen geht.

Hat der Erblasser keine Kinder, so erbt der Ehegatte neben den Eltern zu 1/2, ein weiteres Viertel steht ihm aus dem pauschalierten Zugewinnausgleich zu. Insgesamt erbt der Ehegatte also 3/4. Das übrige Viertel geht zu gleichen Teilen an die Eltern. Ist ein Elternteil verstorben, so bekommt das verbleibende Elternteil 1/8, das andere Achtel verteilt sich auf die Kinder des verstorbenen Elternteils.

Sind weder Verwandte der 1. Ordnung (Kinder) bzw. der 2. Ordnung (Eltern) noch Großeltern vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

Teil 2
Teil 3
Teil 4


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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