Erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption

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Bei der Adoption eines Erwachsenen handelt es sich in der Regel, im Gegensatz zu der Adoption Minderjähriger, nicht um eine Volladoption (Adoption mit starken Wirkungen). Die Erwachsenenadoption hat nur teilweise die Wirkungen einer Minderjährigenadoption, eben sogenannte schwache Rechtswirkungen.

Der angenommene Erwachsene wird zwar das Kind des oder der Annehmenden und auch die eigenen Kinder des Angenommenen werden von dieser Adoption erfasst. Das heißt, der Adoptierende erhält zusätzlich zum Angenommenen auch noch Enkelkinder. Es entstehen aber keine Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem angenommenen Erwachsenen und den weiteren Verwandten des Annehmenden, z. B. Onkel und Tanten. Auf der Seite des angenommenen Erwachsenen bleiben dessen verwandtschaftliche Beziehungen zu seinen eigenen leiblichen Eltern in vollem Umfang bestehen. Das führt bei dem angenommenen Erwachsenen zu einer Häufung von Elternteilen, es können bis zu vier Elternteile nach der Adoption vorhanden sein.

Diese Konstellation hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht und den unterhaltsrechtlichen Bereich.

Verstirbt der angenommene Erwachsene selbst kinderlos, wird er von seinen leiblichen und zudem von seinen Adoptiveltern beerbt. Je nachdem, ob beim Ableben des adoptierten Erwachsenen noch leibliche oder Adoptiveltern und wenn ja, wie viele vorhanden sind, kommt es zu einer quotenmäßigen Beteiligung an dem Nachlass des Angenommenen. Wird ein kinderloses erwachsenes Kind adoptiert, sollten alle Beteiligten dringend über eine testamentarische Gestaltung nachdenken, um unliebsame erbrechtliche Folgen zu vermeiden.

Hinterlassen die Adoptiveltern lediglich den von ihnen angenommenen Erwachsenen, beerbt dieser die Adoptiveltern. Verstirbt dann der angenommene Erwachsene selbst kinderlos, so beerben die noch lebenden leiblichen Eltern den angenommenen Erwachsenen. Daher kann das Vermögen der Adoptiveltern über das angenommene erwachsene Kind letztendlich bei dessen leiblichen Eltern landen. Auch hier ist über eine Nachfolgeplanung und gegebenenfalls einen Pflichtteilsverzicht mit den leiblichen Eltern nachzudenken.

Das Erbschaftsteuerrecht ist bei der Erwachsenenadoption schon freundlicher ausgestaltet: Auch die Annahme eines Volljährigen mit schwachen Wirkungen bedingt einen Wechsel in die günstigste Steuerklasse und die erbschaftsteuerlichen Freibeträge von 400.000,00 € pro Kind.

Unterhaltsrechtlich bleiben die Verantwortlichkeiten zwischen dem angenommenen Erwachsenen und seinen leiblichen Eltern bestehen. In den seltensten Fällen wird der Erwachsene noch (Kindes)unterhalt von seinen leiblichen Eltern verlangen können. In der Regel wird sich die Problematik im Rahmen des Elternunterhaltes ausgestalten.

Wenn die leiblichen Eltern unterhaltsbedürftig werden, beispielsweise aufgrund einer Pflegebedürftigkeit, kann das als Erwachsener und mit schwachen Wirkungen adoptierte Kind immer noch herangezogen werden. Mit der Adoption begründen sich zudem wechselseitige Unterhaltspflichten zwischen den Annehmenden und dem angenommenen Erwachsenen. Für den angenommenen Erwachsenen verdoppeln sich somit gegebenenfalls die Unterhaltspflichten, wenn zu den leiblichen Eltern auch noch die Adoptiveltern unterhaltsbedürftig werden.

Wenn eine Volljährigenadoption in Betracht kommt, sollte daher darüber nachgedacht werden, ob die Volljährigenadoption nicht gemäß § 1772 BGB mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption beantragt werden kann.

Unter im Gesetz genau normierten Vorgaben kann die Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgestattet werden. Das hat zur Folge, dass der Erwachsene genau wie das minderjährige adoptierte Kind vollständig aus seinem eigenen Familienverband herausgelöst und nicht nur mit dem Annehmenden, sondern auch dessen vollständiger Verwandtschaft verbunden wird. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern fallen ebenso weg wie das gesetzliche Erbrecht. Inanspruchnahmen durch das Sozialamt aufgrund der Pflegebedürftigkeit der leiblichen Eltern müssen nicht mehr erwartet werden. Ebenso wenig sind die leiblichen Eltern noch pflichtteilsberechtigt.

Die Volladoption eines Erwachsenen nach § 1772 BGB ist zum Beispiel möglich im Falle einer Stiefkindadoption, d. h. wenn der Annehmende das schon erwachsene Kind seines Ehegatten adoptiert. Weiterhin ist die Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen möglich, wenn gleichzeitig ein minderjähriges oder volljähriges Geschwisterkind angenommen wird oder der anzunehmende Erwachsene bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat. Nicht selten werden Pflegekinder kurz nach Erreichen der Volljährigkeit von ihren Pflegeeltern volladoptiert.

Da die Erwachsenenadoption durchaus komplizierte Gestaltungen mit sich bringen kann und zudem nicht alle rechtlichen Auswirkungen immer gewünscht sind und daher sorgfältig geplant sein müssen, ist eine rechtliche Beratung im Vorfeld notwendig.

Dieser Beitrag kann eine auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient lediglich der generellen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.

Rechtsanwältin Simone Huckert

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


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