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Erbschaft auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) – was ist zu tun?

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Wer Vermögen auf den Balearen erbt, muss vieles beachten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die erforderlichen Schritte und gibt praktische Hinweise.

Welches Erbrecht ist anzuwenden?

Auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ (wer erbt? Gibt es einen Pflichtteil?) ist das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers anzuwenden. Auf den Tod eines Deutschen ist also deutsches Erbrecht anzuwenden. Im Hinblick auf die (Erbschafts-) Steuer kommt es hingegen primär auf den dauerhaften Aufenthalt an – siehe hierzu unseren Beitrag Erbschaftsteuer auf den Balearen. 

Bei Todesfällen ab dem 17.08.2015 ist nicht mehr das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern das Recht des letzten „gewöhnlichen Aufenthalts" anzuwenden. Ein Deutscher, der dauerhaft auf den Balearen lebt, wird daher nicht etwa nach deutschem Erbrecht, sondern nach dem Recht von Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera beerbt (jede Insel hat eigene erbrechtliche Vorschriften!). In einem Testament kann das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden. Wer jedes Jahr mehrere Monate auf den Balearen verbringt, sollte daher über eine solche Rechtswahl nachdenken.

Nachweis des Erbrechts

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z. B. das spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria, kurz LH) im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH

  • ein Erbvertrag (contrato sucesorio),
  • ein notarielles Testament (testamento),
  • bei gesetzlicher Erbfolge: eine Erbenbescheinigung (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato) oder
  • ein Europäisches Nachlasszeugnis. 

Daneben wird in der Regel aber auch ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Erbenfeststellungsurteil (bei Zuständigkeit deutscher Gerichte) anerkannt. Auch deutsche notarielle Testamente sind ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH. 

Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 4 EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig. War dies z. B. Mallorca, sind also die Gerichte der Balearen, wobei der Notar in Nicht-Streitsachen das „Nachlassgericht“ ist.

Erbschaftsannahme auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

Befinden sich im Nachlass Immobilien (Haus, Finca, Wohnung) ist außerdem die Erbschaftsannahme durch eine notarielle Erbschaftsannahme nachzuweisen. Dies ergibt sich aus den Regeln des spanischen Grundbuchrechts.

Auch Banken in Spanien verlangen in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme. Wir sind der Auffassung, dass eine Erbschaftsannahme nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher, dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten.

Zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien oder einem anderen Teil Spaniens. Dabei kann sich der Erbe auch durch eine notariell bevollmächtigte Person (z. B. Anwalt) vertreten lassen. Der Erbe muss also nicht nach Spanien reisen!

Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur im beschränkten Umfang bei Erbschaftsannahmen beraten und das deutsche Erbrecht in der Regel nicht kennen.

Außerdem wird ein auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierter Anwalt neben dem spanischen Steuerrecht auch das deutsche Steuerrecht berücksichtigen und prüfen, wie Steuern gespart werden können (z. B. Bewertung der Immobilie, Ausschlagung zugunsten der Kinder, Pflichtteil, Erbteilung, Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer): Ganz wichtig: Er stimmt die Erklärungen in beiden Ländern aufeinander ab, sodass die Ersparnis in einem Land nicht Ärger und Kosten im anderen Land zur Folge hat.

Die Aufgaben des Anwaltes umfassen ferner die Einholung der benötigten Unterlagen, z. B.

  1. mehrsprachige Sterbeurkunde (internationale Sterbeurkunde),
  2. Bescheinigung des zentralen spanischen Testamentsregisters in Madrid,
  3. Bescheinigung des zentralen Registers für Lebensversicherungen,
  4. Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
  5. Notarieller Kaufvertrag bei Immobilienvermögen (Escritura de compraventa),
  6. bei Immobilienvermögen Nachweise über den Katasterwert,
  7. Aktueller Grundbuchauszug und
  8. Steuernummer (NIF bzw. NIE).

Natürlich können je nach Fallgestaltung auch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach internationalen oder europäischem Recht anzuerkennen sind, bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z. B. Apostille oder Legalisation.

Erbteilung und Auflösung von ehelichem Gesamtgut

Oftmals ist es sinnvoll die Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (bei Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) und die Auflösung der Erbengemeinschaft mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben.

Sofern dies vorab in Deutschland erfolgen soll, empfehlen wir sich vorzeitig mit einem Experten für deutsch-spanisches Erbrecht in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu vermeidbaren Fehlern kommt.

Spanische Erbschaftsteuer: Fällig schon nach 6 Monaten! 

Ein besonderes Problem für viele Erben ist die hohe spanische Erbschaftsteuer: Selbst Kinder oder der Ehegatten haben nur einen persönlichen Freibetrag von nur EUR 15.956,87 und die Steuersätze sind deutlich als in Deutschland!

Überraschend ist außerdem für viele Deutsche, dass die Steuer im Hinblick auf manchen Gegenstände (z. B. Konto, Immobilien, Yacht) auch gezahlt werden muss, wenn die Erben gar nicht in Spanien leben. Nicht in jedem Fall ist außerdem eine Anrechnung in Deutschland möglich!

Oft übersehen wird auch, dass die Frist zur Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer bereits 6 Monate nach dem Tod – unabhängig davon, wann der Erbschein erteilt wird (!) – ausläuft. Vorsicht: Bei Fristversäumnis drohen Strafen! Wir empfehlen daher rechtzeitig – also spätestens 5 Monate nach dem Tod – Fristverlängerung zu beantragen. Ergänzend verweisen wir auf unseren Beitrag Erbschaftsteuer auf den Balearen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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