Erbschaft und Immobilienverkauf Spanien Steuern sparen

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Einkommensteuer für Nichtansässige und Kapitalgewinne in Spanien 

Die Einkommensteuer für steuerlich Nichtansässige (IRNR) regelt die Besteuerung von Einkünften, die ohne Vermittlung einer festen Betriebsstätte erzielt werden, einschließlich der Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Immobilien, die sich auf spanischem Gebiet befinden. Im Falle einer entgeltlichen Übertragung von Immobilien durch Nichtansässige ist der Erwerber verpflichtet, eine Quellensteuer auf die vereinbarte Gegenleistung zu erheben, um die Zahlung der Steuer auf den erzielten Kapitalgewinn des Nichtansässigen sicherzustellen. Diese Quellensteuer wird gemäß den geltenden Vorschriften erhoben, um sicherzustellen, dass die Steuer auf den Mehrwert angemessen gedeckt ist.
Es werden vom Käufer einer Immobilie 3% vom Kaufpreis zurueckgehalten.

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Erbschaften

Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (CDI) spielen eine entscheidende Rolle bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen, die von nichtansässigen Einheiten durch Erbschaften erzielt werden. Gemäß diesen Abkommen kann der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft durch eine nichtansässige Einheit als "andere Einkünfte" und nicht als Kapitalgewinn eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht der IRNR unterliegt. Diese Einstufung basiert auf der Auslegung der bilateralen Vorschriften über Kapitalgewinne, die darauf abzielen, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Besteuerung in dem Staat erfolgt, in dem sich das Vermögen befindet.

Erbschafts- und Schenkungssteuer und Realverpflichtung

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) sieht vor, dass im Falle des Erwerbs von Vermögenswerten und Rechten durch Erbschaft, wenn der Erblasser in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig war, die Steuerpflichtigen die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft anwenden können, in der sich der höchste Wert der in Spanien befindlichen Vermögenswerte befindet. (Immobilie) Wenn es sich jedoch um steuerlich Nichtansässige handelt, beschränkt sich die Steuerpflicht auf die in Spanien befindlichen Vermögenswerte. Das bedeutet, dass im Falle einer Erbschaft, die Immobilien in Spanien umfasst, der Nichtansässige die Erbschaftssteuer in Spanien zahlen muss und dabei die entsprechenden autonomen Vorschriften anwendet, nicht mehr die staatliche, die vor dem Jahre 2013 noch anwendbar war und zu Steuersaetzen von 81% fuehren konnte.

Schlussfolgerung

Die Besteuerung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobilien durch Nichtansässige in Spanien unterliegt der Einkommensteuer für Nichtansässige, wobei der Erwerber verpflichtet ist, eine Quellensteuer zu erheben, um die Zahlung der Steuer sicherzustellen. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können diese Gewinne als "andere Einkünfte" einstufen, die von der IRNR befreit sind, abhängig von der Auslegung der bilateralen Vorschriften. Darüber hinaus ermöglicht die Erbschafts- und Schenkungssteuer den Nichtansässigen die Anwendung der autonomen Vorschriften für Erbschaften, sofern sich die Vermögenswerte in Spanien befinden, um eine gerechte und den geltenden Vorschriften entsprechende Besteuerung sicherzustellen.

Jeder steuerlich Nichtansaessige muss nicht nur die Erbschaftssteuer fuer die Immobilie in Spanien bezahlen,, sondern auch den Verkaufsgewinn versteuern. 
Beispiel
Verkauf einer Immobilie aus einer Erbschaft kann Gewinnsteuer ausloesen, wie folgendes Beispiel zeigt.
Erbschaftswert der Immobilie: 90.000 Euro
Nebenkosten der Erbschaftsannahme (Erbschaftssteuer, Gemeindliche Wertzuwachssteuer, Rechtsanwaltskosten, Notar, Grundbuchkosten): 10.000 Euro

Verkaufspreis: 200.000 Euro.

Besteuerungsgrundlage: 200.000 - 100.000 = 100000 Euro Gewinn
Steuersatz fuer steuerlich Nichtansaessige in Spanien (EU Buerger, Schweiz): 19%
Steuerzahlbetrag: 19100 Euro



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