Erbschaft unter Testamentsvollstreckung - Wie werde ich den Testamentsvollstrecker los?

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Es ist ein erbrechtliches Gestaltungsmittel des Erblassers die Abwicklung seines Nachlasses oder sogar die dauerhafte Verwaltung in die Hände eines Testamentsvollstreckers zu legen. Nicht selten kommt es zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Amtsausübung und den Rechten und Pflichten der Beteiligten.

Die Erben werden regelmäßig aufgrund der Anordnung des Testamentsvollstreckung und/oder  der konkreten Amtsausübung beschwert.

Die Beendigung der Tätigkeit des ernannten Testamentsvollstreckers kann dabei nur auf zwei Weisen erreicht werden. Entweder der Testamentsvollsstrecker kündigt sein Amt und legt es nieder (§ 2226 BGB) oder die Erben beantragen beim zuständigen Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB).

Ein derartiger Antrag ist nur zulässig und begründet, sofern ein Entlassungsgrund gegeben ist, d.h. ein wichtiger Grund zur Entlassung gegeben ist. Ein derartiger Grund wird von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, sofern eine grobe Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker erfolgt ist, bzw. in dessen Personen eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung eingetreten ist. Die Annehme eines wichtigen Grundes ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen

Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und habe bereits zahlreiche Testamentsvollstreckerentlassungsverfahren betreut. Gern stehe ich Ihnen vorbereitend  beratend oder in einem entsprechenden Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter zur Verfügung. Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf.     

 

 


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