Erbschafts-/Schenkungssteuer

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei der Übertragung von Vermögen sind nicht zuletzt auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Insbesondere innerhalb der Familie gilt es, gesetzliche Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) optimal auszunutzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen am Erwerb nicht nur unmittelbar zwei, sondern weitere Personen beteiligt sind.

Bei der Konstellation unter Einschaltung einer sog. Durchgangs- oder Mittelsperson ist für die Beurteilung, wer an wen eine Zuwendung erbringt, entscheidend, wer rechtlich und tatsächlich über das Zugewendete frei verfügen kann. Eine Bereicherung des Empfängers ist gegeben, wenn dieser im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.2009 - II R 70/06). Nach § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG müssen z. B. für eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden objektive und subjektive Merkmale erfüllt sein.

In objektiver Hinsicht muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen; in subjektiver Hinsicht muss der Zuwendende den Willen zur Freigiebigkeit haben (vgl. BFH, Urteil vom 30.01.2013 - II R 6/12). Eine Freigiebigkeit ist dementsprechend nicht gegeben, wenn eine Weitergabeverpflichtung besteht. Diese kann sich ausdrücklich oder aus den gegebenen Umständen ergeben.

Werden die gesetzlichen Anforderungen (und die der Rechtsprechung) erfüllt, kann über die Einschaltung einer Durchgangsperson eine steuerliche Optimierung von Freibeträgen erreicht werden, die aufgrund einer ansonsten ungünstigeren Steuerklasse und eines ungünstigeren Steuersatzes nicht erzielt werden kann. Dabei spielen u.a. der Verwandtschaftsgrad und in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze eine Rolle. So wird beispielsweise angenommen, dass Eltern grundsätzlich ihren Kindern Vermögensgegenstände zukommen lassen wollen und nicht den Schwiegerkindern (BFH, Urteil vom 80.07.2013 - II R 37/11).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Weißenborn

Beiträge zum Thema