Stiftung in der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Das Thema „Stiftungen im ErbStG“ betrifft nur sog. Stiftungen, die rechtsfähig sind. Diese sind in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Abzugrenzen sind diese Stiftungen von sog. unselbständigen Stiftungen, insbesondere in Gestalt von sog. Treuhand-Stiftungen. In diesem Bereich gibt es viele unterschiedliche Begrifflichkeiten, die voneinander abzugrenzen sind, insbesondere:

Gemeinnützige Stiftungen,

Familienstiftungen,

Unternehmensstiftungen,

Kapitalstiftungen,

Anstaltsstiftungen,

Beteiligungsträgerstiftungen.

Diese Stiftungen sind im Rahmen des ErbStG von der Differenzierung her nicht relevant, da sie nur der Einordnung anhand von bestimmten Sachverhalten dienen. Entscheidend ist die Rechtsfähigkeit im Rahmen der §§ 80 ff. BGB. Von erhöhter Bedeutung ist allerdings die Einordnung als

Familienstiftung

(Gemäß § 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer solchen Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.)

gemeinnützige Stiftung

(Zuwendungen an eine solche Stiftung sind von der Erbschaftssteuer befreit, § 13 Abs.1 Nr.16 b) ErbStG.)

Betrachtet man die rechtsfähige Stiftung, so handelt es sich um ein selbständiges Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wesentliche Merkmale sind die Festlegung eines Stiftungszwecks und die Zuordnung eines Stiftungsvermögens, das aus dem sog. Grundstockvermögen und den erzielten Erträgen besteht. Daneben sind regelmäßig bestimmte Formen der Stiftungsorganisation zu beachten, wobei gesetzlich lediglich der Vorstand als Vertretungsorgan nach außen vorgegeben ist, §§ 26, 86 S.1 BGB.

Die Errichtung der Stiftung erfolgt in mehreren Schritten.

Schritt 1: Stiftungsgeschäft

Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung als Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 81 BGB) oder alternativ als Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB). Dabei geht es insbesondere um folgende Themen:

organisatorische Gründung einschließlich Stiftungssatzung,

Festlegung der Organe (Vorstand, Kuratorium / Beirat, Destinäre / Begünstigte),

Widmung von Vermögen.

Schritt 2: Anerkennungsverfahren

Dieses Verfahren wird vor der zuständigen Landesbehörde geführt. Es handelt sich um ein Genehmigungsverfahren, bei der die Behörde die formellen Voraussetzungen für eine Stiftungsgründung prüft. Dies ist in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzten festgelegt.

Die erbschaftssteuerliche Behandlung der Stiftung beruht auf § 2 Abs.1 Nr.1 S.2 d) ErbStG. Die Stiftung ist demnach ein eigenständiges Erbschaftssteuersubjekt, wohingegen der Stifter für sich keinen erbschaftssteuerlichen Vorgang auslöst.

Stiftung von Todes wegen:

§ 3 Abs. Nr.1 Alt.1 ErbStG regelt den Vermögensübergang auf eine inländische Stiftung im Rahmen eines Erbfalls. Es fällt dann Erbschaftssteuer an. Dabei kann die Stiftung als

Alleinerbe,

Miterbe oder

Vermächtnisnehmer

eingesetzt sein.

Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 c) ErbStG entsteht die Erbschaftssteuer erst zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung.

Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, dass der Erblasser testamentarisch eine Auflage oder Bedingung verfügt, in der dem Erben die Errichtung einer Stiftung aufgegeben wird. In einem solchen Fall liegt eine Erbeinsetzung nach § 3 Abs.2 Nr.2 ErbStG vor. Für die Steuerentstehung ist § 9 Abs.1 Nr.1 d) ErbStG maßgeblich. Es kommt demnach auf die Vollziehung der Auflage oder der Bedingung an.

Daneben ist eine Stiftung unter Lebenden mit einem Vermögensübergang gemäß § 7 Abs.1 Nr.8 S.1 ErbStG denkbar. Dies löst Schenkungssteuer aus. Ähnlich ist die sog. Zustiftung als Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung einzuordnen. Eine solche unterliegt § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Es kommt in beiden Fällen auf die Ausführung der Zuwendung an, § 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG.

Gemeinnützige Stiftungen sind im Rahmen des ErbStG besonders bedeutsam. Denn diese ist gemäß § 13 Abs.1 Nr.16 b) S.1 ErbStG von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Voraussetzung ist, dass es sich um eine inländische Stiftung handelt, die gemeinnützigen Zwecken dient. Dies ist anhand der §§ 51 ff. AO zu prüfen. Die dortigen Anforderungen sind mit Satzung, Stiftungsgeschäft und der sonstigen Verfassung der Stiftung abzugleichen.

Familienstiftung

Die Familienstiftung dient gemäß § 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG im wesentlichen Interesse einer Familie oder bestimmten Familien. Dabei geht es um unmittelbare Vermögensinteressen im Sinne von Bezugs- bzw. Anfallberechtigungen. Dies ist anzunehmen, wenn der Familie mindestens 50% der Bezugs- bzw. Anfallberechtigungen zufallen. Daneben kann dies der Fall sein, soweit eine Familie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann.

Hinzuweisen ist, dass ein Steuerklassenprivileg in § 15 Abs.2 S.1 ErbStG vorgesehen ist.

Zustiftungen

Dabei handelt es sich um gewöhnliche Zuwendungen gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Soweit die Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung gehen, sind auch diese Zustiftungen von der Erbschaftssteuer befreit, § 13 Abs.1 Nr.16 b) S.1 ErbStG.

Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer betrifft die Familienstiftung gemäß § 1 Abs.1 Nr.4 ErbStG und bezieht sich auf das gesamte Vermögen. Letztlich erfolgt eine Besteuerung wegen eines fingierten Generationenwechsels jeweils nach 30 Jahren. Allerdings gibt es in diesem Bereich mehrere Vorteile, u. a. die Anwendbarkeit der Begünstigungen aus den §§ 13a, 13b Abs.1 ErbStG, andererseits die Einordnung in die Steuerklasse I und die Gewährung eines doppelten persönlichen Freibetrags gemäß §§ 15 Abs.2 S.3, 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG. Damit fingiert das Gesetz nicht nur einen Generationenwechsel, sondern auch einen Vermögensübergang auf zwei Personen. Zudem besteht eine Verrentungsmöglichkeit nach § 24 ErbStG.

Aufhebung der Stiftung

Nach § 7 Abs.1 Nr.9 ErbStG ist der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung als Schenkung zu qualifizieren. Dabei ist der Stifter als Zuwendender anzusehen und nicht die Stiftung. Anders ist dies bei einer gemeinnützigen Stiftung, da deren Vermögen in der Regel einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zuzuführen ist, § 55 Abs.1 Nr.4 AO.

Ausländische Stiftung

Ausländische Stiftungen können in unterschiedlichen Konstellationen der deutschen Erbschaftssteuer unterliegen und zwar:

die vom Erblasser angeordnete Stiftung, § 3 Abs.2 Nr.1 ErbStG,

lebzeitig errichtete Stiftung, § 7 Abs.1 Nr.8 S.1, 2 ErbStG,

Zustiftungen,

Auflösung einer Stiftung, § 7 Abs.1 Nr.9 S.2 ErbStG.


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