Erbschaftsausschlagung durch Betreuer: OLG Karlsruhe stärkt Rechte Betreuter
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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat am 22. Juli 2024 (Az.: 14 W 28/24 Wx) eine wegweisende Entscheidung zur Erbschaftsausschlagung durch Betreuer getroffen. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit einer Erbausschlagung, obwohl die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung erst nach Ablauf der regulären Ausschlagungsfrist erteilt wurde.
Hintergrund des Falls
Ein Betreuer erklärte fristgerecht die Ausschlagung einer Erbschaft für den Betreuten. Die notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts wurde jedoch erst nach Ablauf der üblichen sechswöchigen Ausschlagungsfrist erteilt. Dies warf die Frage auf, ob die Ausschlagung trotz der verzögerten Genehmigung wirksam ist.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Ausschlagung wirksam ist. Es stützte sich dabei auf § 1858 Abs. 3 BGB, der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Demnach tritt die Wirksamkeit der Ausschlagung mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses ein. Die Frist zur Ausschlagung wird während des Genehmigungsverfahrens gehemmt, sodass eine verzögerte Genehmigung die Wirksamkeit der Ausschlagung nicht beeinträchtigt.
Rechtliche Bewertung
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Betreuten und ihren Betreuern. Sie schafft Klarheit darüber, dass die Frist zur Erbausschlagung während des Genehmigungsverfahrens gehemmt ist. Betreuer können somit sicher sein, dass eine fristgerecht erklärte Ausschlagung nicht allein wegen einer verzögerten Genehmigung unwirksam wird.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie als Betreuer eine Erbschaft für einen Betreuten ausschlagen möchten, gibt Ihnen dieses Urteil mehr Sicherheit. Wichtig ist, die Ausschlagung innerhalb der üblichen Frist von sechs Wochen zu erklären und die Genehmigung rechtzeitig zu beantragen. Die tatsächliche Erteilung der Genehmigung kann dann auch nach Ablauf der Frist erfolgen, ohne die Wirksamkeit der Ausschlagung zu gefährden.
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