Erbschaftssteuererklärung Frankreich – unbedingt Fristen und Formalien beachten!

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Tritt ein Erbfall in Frankreich ein, ist jeder Erbe, egal, in welchem Land er sich aufhält, verpflichtet, in Frankreich eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Dies gilt somit auch für deutsche Erben.

Dabei sind zur Vermeidung von Säumniszinsen, Strafzinsen und Strafzuschlägen Fristen und Formalien einzuhalten, die es in dieser Form in Deutschland nicht gibt. Diese sollen deshalb hier in Form eines Überblicks kurz dargestellt werden.

1. Ausgangspunkt

Verstirbt eine Person in Frankreich, so unterliegt der gesamte Nachlass, auch soweit er sich im Ausland befindet, grundsätzlich der französischen Erbschaftssteuer („unbeschränkte Steuerpflicht“).

Der Wohnsitz des Erben ist also unbeachtlich, ebenso, welches Erbrecht zivilrechtlich auf den Erbfall anzuwenden ist! Auf den Erbfall eines Deutschen, der in Frankreich wohnhaft war und für sich das deutsche Erbrecht gewählt hat, bleibt also trotzdem das französische Erbschaftssteuerrecht anwendbar.

Zu beachten sind allerdings die Bestimmungen, die sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) ergeben, welches Frankreich mit Deutschland abgeschlossen hat und auf Erbfälle anzuwenden ist, die nach dem 04.09.2009 eingetreten sind.

Besondere Bestimmungen sind darin z. B. für Grundstücke in Deutschland enthalten. Für diese weist das Abkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

Dieses Besteuerungsrecht für den deutschen Fiskus bedeutet hingegen nicht, dass solche Grundstücke in Frankreich im Rahmen der Erbschaftssteuer überhaupt nicht zu berücksichtigen wären, sondern nur, dass eine etwaige, in Deutschland auf diese Grundstücke gezahlte Erbschaftsteuer auf die französische Erbschaftssteuer anzurechnen ist.

Soweit ein Erbe, der in Deutschland wohnhaft ist, nach den Vorschriften des deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes mit dem, was er erbt, seinerseits in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, greifen zu seinen Gunsten hingegen die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnungsvorschriften.

Konsequenz: Da das Steuerniveau in Frankreich, Ehegatten wegen der derzeit geltenden Freistellung von der Erbschaftsteuer ausgenommen, wegen der deutlich niedrigeren Freibeträge in fast allen Fällen höher ist als in Deutschland, folgt daraus , dass sich bei einem Erbfall in Frankreich die relevante Erbschaftsteuerbelastung, auch für den in Deutschland ansässigen Erben, im Normalfall aus dem französischen Erbschaftssteuerrecht ergibt.

2. Die Erbschaftssteuererklärung („déclaration de succession“)

2.1. Form und Inhalt

Die Erbschaftssteuererklärung ist in zwei Originalexemplaren einzureichen. Zu verwenden ist dabei ein amtlicher Vordruck (cerfa Nr. 2705 und 2705-S sowie bei Grundstücken zusätzlich die Anlage cerfa Nr. 2709 sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Anlage für die Lebensversicherungsverträge, cerfa Nr. 2705-A).

Anzugeben sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, auch wenn sie sich im Ausland befinden. Dies gilt auch dann, wenn man der Meinung ist, bestimmte Gegenstände würden, z. B. aufgrund von Vorschriften aus dem vorgenannten Doppelbesteuerungsabkommen, in Frankreich überhaupt nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Solche Erläuterungen sind vielmehr in der Erbschaftssteuererklärung selbst oder in Anlagen, so z. B. auch in einem Begleitschreiben, zum Ausdruck zu bringen.

War der Erblasser verheiratet, so sind allerdings bei den Aktivposten des Nachlasses mindernd die Konsequenzen zu berücksichtigen, die sich aus der Beendigung des ehelichen Güterstandes ergeben können.

Haben die Eheleute beispielsweise im gesetzlichen, französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft („communauté légale reduite aux acquêts“) gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte, vereinfacht gesprochen, vorab die Hälfte dessen, was die Eheleute während der Ehezeit als Gemeinschaftseigentum erworben haben und nur das, was danach verbleibt, gehört zum eigentlichen Nachlass.

Bei der Frage, was gemeinschaftlich ist, gilt die gesetzliche Vermutung, dass alles das, was während der Ehe erworben worden ist, auch Gemeinschaftseigentum geworden ist,

Ausgenommen davon sind nur rein persönliche Gegenstände und das, was durch Schenkung oder Erbfall erworben worden ist, allerdings nicht das, was daraus angeschafft bzw. erworben worden ist. Dafür gilt wieder die Vermutung des Gemeinschaftseigentums.

Umgekehrt ist auf der Aktivseite des Nachlasses erhöhend zu berücksichtigen, dass das Mobiliar („meubles meublants“) einer Eigentumswohnung oder eines Hauses pauschal mit 5 % des übrigen Nachlasses bewertet wird. Ausnahmen hiervon sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, so insbesondere durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit Wertangaben, für die gegebenenfalls eine hierzu gesetzlich berufene Person („commisseur-priseur“) hinzuzuziehen ist.

Auf der Passivseite können, abgesehen von Schulden, die bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben, nur geringe Abzüge vorgenommen werden.

Dies gilt beispielsweise für Beerdigungskosten, für die pauschal nur 1.500 € angesetzt werden können.

Kosten, die mit der Abwicklung des Nachlasses, können fast überhaupt nicht abgezogen werden.

2.2. Fristen

Ist der Erblasser in Frankreich verstorben, beträgt die Frist zur Abgabe 6 Monate, gerechnet ab dem Erbfall. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, so beträgt die Frist ein Jahr.

Eine Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt erfolgt nicht. Die Erklärung muss vielmehr spontan innerhalb der genannten Frist abgegeben werden.

2. 3. Ort der Abgabe

Wohnt der Erbe im Ausland, so ist die Erbschaftssteuererklärung bei der hierfür vorgesehenen zentralen Behörde einzureichen, dem Recette des Non-Résidents 10 rue du Centre TSA 50014 93465 Noisy-le-Grand Cedex.

Für Erben, die in Frankreich wohnhaft sind, ist hingegen das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

2.4. Sanktionen bei verspäteter Abgabe

Wird die Erbschaftssteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, sind ab dem 1. Tag Verspätungszinsen („intérêts de retard“) auf die geschuldete Erbschaftssteuer in Höhe von derzeit 0,20 % (bis 31.12.2017 0,40 %) pro Monat, also 2,40 % p. a., geschuldet.

Erfolgt die Abgabe später als ein Jahr nach dem Tod des Erblassers, kommt ein Strafzuschlag („majoration“ oder auch „pénalités“ genannt) in Höhe von10 Prozent der geschuldeten Erbschaftssteuer hinzu.

Ist der Erblasser im Ausland verstorben, bedeutet dies, dass der Strafzuschlag bereits mit dem 1. Tag nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist zur Abgabe der Steuererklärung fällig wird.

Dies dürfte eine unzulässige Diskriminierung gegenüber den Fällen seien, in denen der Erblasser im Inland verstorben ist, da in diesen Fällen der Strafzuschlag erst dann einsetzt, wenn nach dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von 6 Monaten eine Verspätung von weiteren 6 Monaten eingetreten ist.

Da der derzeitige Gesetzestext insoweit aber eindeutig ist, muss man diese Situation zur Kenntnis nehmen und gegebenenfalls versuchen, in einem Einspruchsverfahren eine Änderung zu erreichen.

Allerdings werden die Zinsen und der Strafzuschlag nur auf das berechnet, was zum Zeitpunkt der jeweiligen Stichtage an Erbschaftssteuer tatsächlich noch nicht gezahlt worden ist.

Deshalb ist, wenn eine verspätete Abgabe der Erbschaftssteuererklärung zu befürchten ist, in jedem Fall zu empfehlen, eine Abschlagszahlung zu leisten, die der zu erwartenden Erbschaftssteuer möglichst entsprechen sollte.

3. Zahlung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftssteuer ist grundsätzlich im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung selbst auszurechnen und mit der Abgabe sofort zu zahlen. Eine gesonderte Zahlungsfrist dafür gibt es nicht.

Wird nicht gezahlt, sind ab dem 1. des Folgemonats erneut Säumniszinsen („intérêts de retard“) in Höhe von 2,40 % p. a. und außerdem Strafzinsen („pénalités de retard“) von weiteren 5 % p. a. zu zahlen. Etwaige Abschlagszahlungen sind auch hier wieder mindernd zu berücksichtigen.

Eine Ratenzahlung („paiement fractionné“), bei derzeit geringer Verzinsung, ist möglich, wenn ausreichende Sicherheiten gestellt werden können. Weitere Erleichterungen sind vorgesehen, falls ein Unternehmen zum Nachlass gehört.

Gehören zum Nachlass mit Nießbrauch belastete Gegenstände, so z. B. bei einem Ehegattennießbrauch, kann beantragt werden, die Zahlung bis zum Tod des Nießbrauchers aufzuschieben („paiement différé“). Aber auch hier sind wieder Sicherheiten notwendig.

4. Zusammenfassung

Die Formalitäten, den Zusammenhang mit einer Erbschaftssteuererklärung in Frankreich zu beachten sind, unterscheiden sich deutlich von denen des deutschen Rechts.

Insbesondere ist die Erbschaftssteuererklärung nicht erst auf Aufforderung des Finanzamtes, sondern spontan innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben. Zugleich muss die selbst zu berechnende Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Werden diese Vorgaben nicht beachtet, drohen erhebliche Säumnis- und Strafzinsen sowie Strafzuschläge.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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