Erbschaftsteuern in Spanien - Spanien reagiert auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-127/12

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit dem Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Spanien erklärte der EuGH die spanischen nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze aufgrund der Diskriminierung von nicht in Spanien ansässigen Personen für europarechtswidrig.

Was bedeutet das zitierte Urteil aber nun für denjenigen, der Erbe von in Spanien befindlichen Vermögen wird?

Das Königreich Spanien hat durch eine Harmonisierung seiner Steuergesetze für die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit zu sorgen. Die spanische Regierungspartei Partido Popular um Ministerpräsident Rajoy sah sich daher veranlasst, einen Ergänzungsvorschlag in den Entwurf des sich bereits in der Vorbereitungsphase befindlichen Gesetzes zur Modifizierung der Steuergesetze, dessen Erlass für Ende des Jahres vorgesehen ist, aufnehmen zu lassen.

Die Vorschläge (Enmiendas) Nr. 129 und 130, am 07.10.2014 veröffentlicht, sehen eine Änderung des Gesetzes 29/1987, vom 18. Dezember über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) vor. Inhalt der in das Gesetz 29/1987 aufzunehmenden Zusatzbestimmungen wäre u.a., dass im europäischen Ausland ansässige Erben eines Nachlasses mit Vermögen in Spanien das Recht der autonomen spanischen Gemeinschaft anwenden könnten, in der entweder der Erblasser wohnhaft war oder in der sich der Nachlass mit dem höchsten Wert befindet. Als Begründung für die Aufnahme dieser Vorschläge wird ausdrücklich auf die Verpflichtung Spaniens, die von dem EuGH festgestellte Europarechtswidrigkeit zu beseitigen, verwiesen.

Sollte das Gesetz 29/1987 über die Steuern auf Erbschaften und Schenkungen in Spanien wie vorgeschlagen geändert werden, könnten in Deutschland ansässige Erben von in Spanien befindlichen Nachlasswerten von den Steuervergünstigungen und Freibeträgen der autonomen Gemeinschaften profitieren. Dies würde in vielen Fällen eine deutliche Verringerung wenn nicht gar ein Entfallen der spanischen Erbschaftssteuer nach sich ziehen.

Rechtstipp:

Erben, deren Frist für die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht innerhalb der nächsten Monate abzulaufen droht, ist daher zu raten, mit der Zahlung der Erbschaftssteuer noch abzuwarten, bis das angesprochene Gesetz verabschiedet wird. Damit ist bis Ende des Jahres 2014 zu rechnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robert Engels

Beiträge zum Thema