Erbschein: Wofür benötige ich eigentlich einen Erbschein?

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Ein Erbschein hat den Zweck, den oder die Erben als solche auszuweisen. Da der Erbschein seitens des Nachlassgerichts ausgestellt wird, stellt er in der Praxis ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, der in dem Erbschein ausgewiesen wurde, auch tatsächlich der Erbe ist. Deshalb bestehen einzelne Banken, Sparkassen und Versicherungen auf einen gültigen Erbschein, bevor etwaige Auszahlungen des Vermögensbestandes erfolgen.

Bei den Erbscheinen wird unterschieden zwischen den gemeinschaftlichen Erbscheinen und den so genannten Teilerbscheinen. Mehrere Erben können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, in denen sie als Erben mit ihren Erbanteilen ausgewiesen werden. Alternativ ist es auch möglich, einen Teilerbschein zu beantragen, der dann auch nur den Erbanteil des Beantragenden ausweist.

Der Erbschein selbst wird auf Antrag beim Nachlassgericht erstellt. Das Nachlassgericht ist das zuständige Amtsgericht, in dem der oder die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz hatte. Wird ein Erbschein beantragt, muss dem Gericht nachgewiesen werden, dass der Beantragende auch Erbe ist. Der Nachweis erfolgt über Dokumente. Dabei wird zu unterscheiden sein, zwischen der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Verfügung. Sofern die Richtigkeit der Angaben nicht durch Urkunden oder andere Beweismittel überprüft werden können, ist vor Gericht oder einem Notar eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlasses und der Kostenordnung.

Gerne helfen wir Ihnen weiter und beraten Sie in den verschiedenen Fragen des Erbrechts.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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