Erbscheinsverfahren: Nachweis der Aufhebung einer früheren Ehe

  • 2 Minuten Lesezeit


Geschiedene und wiederverheiratete Erben aufgepasst! Wie die ordnungsgemäße Aufhebung der vorherigen Ehe nachgewiesen werden muss:


Mit Testament wäre das nicht passiert…. Von den bürokratischen Tücken, die die gesetzliche Erbfolge mit sich bringen kann.


Eine Frau verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Von Ehemann Nummer eins war sie geschieden und ihr Ehemann Nummer zwei überlebte sie. Nach ihrem Tod beantragten ihre beiden Kinder aus Ehe Nummer eins und Ehemann Nummer zwei einen gemeinschaftlichen Erbschein, um das der Verstorbenen gehörende Grundstück auf die Erbengemeinschaft übertragen zu können.

Das Nachlassgericht (Amtsgericht Dresden) forderte von Ehemann Nummer zwei den Nachweis, dass er ordnungsgemäß mit der Verstorbenen verheiratet gewesen, die Verstorbene also ordnungsgemäß geschieden worden sei, ansonsten sei er kein gesetzlicher Erbe.


Das Problem: Das Scheidungsurteil über die Ehe der Verstorbenen mit deren Ehemann Nummer eins war im Nachlass nicht aufzufinden.


Vom Nachweis der Ehefähigkeit vor dem Eingehen einer Ehe


Jeder, der verheiratet ist oder es schon einmal war, weiß, dass man vor der Heirat dem Standesamt einen Wust von Dokumenten vorlegen muss, die belegen, dass man erstens die Person ist, die man zu sein vorgibt, und dass man zweitens ehefähig, also nicht etwa noch anderweitig verheiratet ist.


Und wer eine neue Ehe in geschiedenem Zustand einging, weiß, dass ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder ein anderes geeignetes Dokument vorlegen muss, um zu beweisen, dass eine Bigamie auszuschließen ist.


So argumentierte auch der Ehemann Nummer zwei vor dem Nachlassgericht: Die Tatsache, dass er mit der Verstorbenen verheiratet gewesen sei, sei doch ein ausreichender Beleg für die ordnungsgemäße Aufhebung ihrer vorherigen Ehe.


Ein Trauschein (über die zweite Ehe) ist kein ausreichender Nachweis


Das Nachlassgericht und auch das Oberlandesgericht Dresden sahen dies anders:


Dass die Verstorbene mit Ehemann Nummer eins bei Eingehung der zweiten Ehe noch verheiratet gewesen sei, sei „fernliegend, aber nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen“.

Ein Standesbeamter, der eine Ehe schließt, müsse zwar prüfen, ob eine frühere Ehe des Eheschließenden aufgelöst sei. Trotz dieser Prüfungsmöglichkeit und Prüfungskompetenz könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall eine Ehe geschlossen werde, obwohl eine frühere Ehe des Eheschließenden noch nicht aufgelöst ist

(OLG Dresden, Beschluss v. 24.05.2023, Az. 17 W 265/23, BeckRS 2023, 18677).


Hört hört:

Wenn den Standesbeamten nicht zu trauen ist, dürfte von Rechts wegen keine Ehe mit Geschiedenen mehr geschlossen werden.

Der Amtsschimmel wiehert noch auch schon im Gerichtssaal….


Tipp:


Der Nachweis der ordnungsgemäßen Auflösung einer vorherigen Ehe kann auch durch einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Mitteilung des Standesamtes geführt werden. Notfalls muss das für die Scheidung zuständig gewesene Gericht kontaktiert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt

Beiträge zum Thema