Erbt mein Ex? Das Geschiedenentestament - Erbfolge trotz Scheidung

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Gesetzlich normiert ist ein Erbrecht des Ehegatten. Dieses findet sich in § 1931 Abs. 1 BGB und der Ehegatte erbt neben Verwandten zu einer Quote von mindestens 1/4. Diese Quote kann sich - abhängig vom Güterstand, in dem die Ehegatten lebten sowie dem Nähegrad der erbenden Verwandten - gegebenenfalls sogar noch erhöhen. 

Dieses gesetzliche Erbrecht des Ehegatten endet kraft Gesetzes mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Eine direkte Erbfolge des geschiedenen Ehegatten ist mithin ausgeschlossen und ohne Testament erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten nach der geltenden Ordnung. Dennoch müssen - zumindest geschiedene Ehegatten mit mindestens einem gemeinsamen Kind - zur Vermeidung einer (indirekten) Erbfolge des geschiedenen Ehepartners unbedingt eine letztwillige Verfügung errichten.

Hintergrund ist folgender: Verstirbt ein geschiedener Ehegatte ohne Testament und unter Hinterlassung mindestens eines Kindes mit dem geschiedenen Ehegatten so erbt grundsätzlich dieses Kind nach der gesetzlichen Erbfolge. Verstirbt nun dieses Kind ebenfalls ohne eigenes Testament so tritt dessen Rechtsnachfolge der andere Elternteil, sprich der geschiedene Ehegatte an. Im Ergebnis gehen so die Vermögenswerte des zuerst versterbenden Elternteiles auf das Kind über und im Rahmen dessen Erbschaft auf den geschiedenen Ehegatten, sodass final die Vermögenswerte des zuerst versterbenden Ehegatte auf den geschiedenen Ehegatten übergehen.

Diese Konstellation klingt gegebenenfalls zunächst konstruiert, kann jedoch im realen Leben schneller eintreten als man es vermutet. Nehme man einfach an, Mutter und sechsjährige Tochter haben gemeinsam einen schweren Verkehrsunfall. Die Mutter verstirbt am Unfallort und die Tochter verstirbt nach zweiwöchiger Überlebenszeit sodann im Krankenhaus. In diesem Fall erhält der geschiedene Ehemann sämtliche Vermögenswerte der Mutter und der Tochter! 

Diese Rechtsfolge ist allein durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu verhindern, in der zumindest eine Vorerbschaft des Kindes und die Benennung eines Nacherben erfolgen sollte. Selbstverständlich wären hier  auch weitergehende Überlegungen sinnvoll. 

Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und unterstütze Sie gern bei der Erstellung einer entsprechenden letztwilligen Verfügung. Nehmen Sie hierzu. Kontakt zu mir auf.


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