Erbunwürdig? Erbscheinverfahren auszusetzen
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[image]Bis eine Entscheidung über die Erbunwürdigkeit eines Bedachten ergeht, die dazu führt, dass er nicht mehr als Erbe festzustellen wäre, ist ein laufendes Erbscheinverfahren zunächst auszusetzen. Der Erbschein stellt eine amtliche Urkunde dar, die nachweist, wer den Verstorbenen beerbt hat. Besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass einer der Bedachten nach § 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erbunwürdig ist, sodass er rückwirkend niemals Erbe wurde, muss mit der Erteilung des Erbscheins gewartet werden, bis über die Erbunwürdigkeitsklage entschieden worden ist.
Frau hält ihre Geschwister für erbunwürdig
Im konkreten Fall hatten drei Kinder ihre Mutter nach ihrem Ableben beerbt. Als zwei der drei Kinder einen Erbschein beantragten, der sie als Erben zu jeweils einem Drittel ausweisen sollte, wandte ihre Schwester ein, dass die beiden Geschwister unter anderem schuld am Tod der Mutter und daher erbunwürdig seien. Dessen ungeachtet erteilte das zuständige Gericht den beantragten Erbschein, da es im Erbscheinverfahren nicht über Erbunwürdigkeit zu entscheiden habe. Die Frau legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein und beantragte die Aussetzung des Erbscheinverfahrens, weil sie eine Erbunwürdigkeitsklage eingereicht habe, über die zuerst zu entscheiden sei.
Erbunwürdigkeit nicht nachgewiesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock war der Ansicht, dass das Erbscheinverfahren nach § 21 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nur dann ausgesetzt werden könne, wenn die Erbunwürdigkeitsklage Erfolgschancen habe, die beiden Geschwister also erbunwürdig seien. Das würde nämlich dazu führen, dass sie rückwirkend gar nicht Erben wurden, sodass sie wiederum keinen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins gehabt hätten. Daher müsse unter diesen Umständen zunächst abgewartet werden, wie über die Erbunwürdigkeitsklage entschieden werde.
Vorliegend habe die Frau die Erbunwürdigkeit ihrer Geschwister aber nur behauptet und nicht nachgewiesen, sodass die Erbunwürdigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Erbscheinverfahren müsse daher nicht ausgesetzt werden.
(OLG Rostock, Beschluss v. 31.08.2011, Az.: 3 W 58/11)
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