Versuchter Totschläger auch mit “guten Absichten“ ist erbunwürdig - und die Folgen?

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Ganz klar, wer einen anderen Menschen umbringt, der darf nicht dessen Erbe werden – und wie ist es bei Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen?

Wer erbunwürdig ist, regelt § 2339 Abs. 1 BGB. In einem aktuellen Fall des BGH, Urt. v. 11. März 2015 – IV ZR 400/14 –, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch der Ehegatte, der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 BGB), erbunwürdig ist. In dem zu entscheidenden Fall waren lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen worden. Folge der Erbunwürdigkeit ist, dass der Erbe gem. § 2344 BGB nicht erbt.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung für andere Fälle klargestellt, dass die Erbunwürdigkeit jedenfalls dann eintritt, wenn alternativ der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach den §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und/oder sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.

Fazit:

Die vermeintlich gute Absicht Angehöriger, dem Erblasser Leiden zu ersparen, kann für deren späteren Erbantritt einschneidende Folgen haben; es ist daher wichtig, frühzeitig wirksame Patientenverfügungen u. ä. aufzusetzen – dabei sollte man gut beraten sein!

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach zu erreichen.

Rechtsanwalt Matthias Grünert

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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